Grundlagen des Vergaberechts
Öffentliche Auftraggeber dürfen nicht frei einkaufen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte regeln Teil 4 des GWB und die Vergabeverordnung (VgV) das Verfahren, für Bauleistungen die VOB/A EU, für Sektorenauftraggeber die SektVO und für Konzessionen die KonzVgV. Unterhalb der Schwellenwerte gilt Haushaltsrecht, meist mit der UVgO für Liefer- und Dienstleistungen und dem ersten Abschnitt der VOB/A für Bauleistungen. Für alle gelten die Grundsätze aus § 97 GWB: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit.
Begriffe im Glossar
- Vergaberecht
- GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
- VgV (Vergabeverordnung)
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
- VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen)
- VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
- Sektorenverordnung (SektVO)
- Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
- Auftraggeber
- Auftragsarten
Vergabeverfahren und Schwellenwerte
Welche Regeln gelten, entscheidet der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der EU-Schwellenwert für Bauleistungen bei 5.404.000 Euro, für Liefer- und Dienstleistungen bei 216.000 Euro und für oberste und obere Bundesbehörden bei 140.000 Euro. Oberhalb davon wählt der Auftraggeber frei zwischen offenem und nicht offenem Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft brauchen einen gesetzlichen Grund. National heißen die Verfahren öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe, bei Bauleistungen freihändige Vergabe.
Begriffe im Glossar
- Schwellenwerte
- Auftragsvolumen
- Ausschreibungsarten
- Offenes Verfahren
- Nicht-offenes Verfahren
- Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
- Innovationspartnerschaft
- Beschränkte Ausschreibung
- Freihändige Vergabe
- Direktvergabe
- Einstufiges Vergabeverfahren
- Zweistufiges Vergabeverfahren
- Rahmenvereinbarung
Vergabeunterlagen und Angebot
Die Vergabeunterlagen legen fest, was angeboten wird und wie: Leistungsbeschreibung oder Leistungsverzeichnis, Vertragsbedingungen, Zuschlagskriterien und die geforderten Nachweise. Unklarheiten klären Bieter über Bieterfragen vor Ablauf der Angebotsfrist, eigene Änderungen an den Unterlagen führen zum Ausschluss. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot nach den bekannt gemachten Kriterien, Nebenangebote wertet der Auftraggeber nur, wenn er sie zugelassen hat.
Begriffe im Glossar
Eignung und Nachweise
Den Auftrag erhält nur ein geeignetes Unternehmen. § 122 GWB fragt nach drei Dingen: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Oberhalb der Schwellenwerte genügt zunächst die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), die Belege fordert der Auftraggeber in der Regel erst vom Bieter an, der den Zuschlag erhalten soll. Wer präqualifiziert ist, etwa im PQ-Verzeichnis für Bauleistungen oder im AVPQ, weist viele dieser Angaben mit einem Eintrag nach.
Bietergemeinschaften und Nachunternehmer
Fehlt einem Unternehmen allein die Kapazität oder eine Referenz, kann es sich mit anderen zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Die Mitglieder bieten gemeinsam an, benennen einen bevollmächtigten Vertreter und haften gesamtschuldnerisch, der Zusammenschluss muss zudem kartellrechtlich zulässig sein. Alternativ übernimmt ein Nachunternehmer einen Teil der Leistung, und mit der Eignungsleihe nach § 47 VgV stützt sich ein Bieter auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens.
Plattformen und Quellen
Ausschreibungen erscheinen nicht an einem Ort. Oberhalb der Schwellenwerte veröffentlichen Auftraggeber im Supplement zum Amtsblatt der EU auf TED, seit Oktober 2023 im Standard eForms. Nationale Verfahren stehen auf Vergabeplattformen von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Anbietern, über die meist auch die Unterlagen abgerufen und Angebote elektronisch abgegeben werden. CPV-Codes beschreiben den Gegenstand eines Auftrags und NUTS-Codes den Ort, beide machen Bekanntmachungen gezielt filterbar.
Begriffe im Glossar
Fristen und Ablauf
Ein Vergabeverfahren folgt festen Fristen: für Teilnahmeanträge, für Angebote und für die Zeit, in der ein Angebot bindet. Die Mindestfristen hängen von Verfahrensart und Auftragswert ab, ein verspätetes Angebot wird ausgeschlossen. Vor dem Zuschlag informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter und wartet die Stillhaltefrist ab. Einen Verstoß müssen Bieter zunächst beim Auftraggeber rügen, danach entscheidet die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren.
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Das Glossar erklärt jeden Begriff einzeln, der Blog ordnet Änderungen und Paragrafen ein. Die Übersicht der Ausschreibungen zeigt, wie das alles in echten Verfahren aussieht.
Übersichten
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