Was bedeutet Generalunternehmer?
Ein Generalunternehmer (GU) ist ein Unternehmen, das im Rahmen eines öffentlichen Auftrags die Gesamtverantwortung für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung übernimmt. Der Generalunternehmer ist der alleinige Vertragspartner des Auftraggebers und haftet für die vollständige und ordnungsgemäße Leistungserbringung. Er kann Teile der Leistung an Nachunternehmer (Subunternehmer) weitervergeben, bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber für deren Leistung verantwortlich.
Im öffentlichen Bauwesen ist das Modell des Generalunternehmers besonders verbreitet. Der GU übernimmt hier typischerweise die Ausführung aller oder der wesentlichen Bauleistungen und koordiniert die eingesetzten Nachunternehmer. Davon zu unterscheiden ist der Generalübernehmer (GÜ), der sämtliche Leistungen an Nachunternehmer vergibt und ausschließlich die Koordination und Überwachung übernimmt, ohne selbst Bauleistungen auszuführen.
Im Vergaberecht ist die Vergabe an einen Generalunternehmer nicht unproblematisch, da sie im Spannungsfeld zum Grundsatz der Losaufteilung steht. Gemäß Paragraph 97 Absatz 4 GWB sind Leistungen grundsätzlich in Fach- und Teillosen zu vergeben, um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu ermöglichen. Eine Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies rechtfertigen. Der Auftraggeber muss die Entscheidung gegen eine Losaufteilung dokumentieren und begründen.
Relevanz für Bieter
Für größere Unternehmen bietet die Rolle als Generalunternehmer die Möglichkeit, umfangreiche Aufträge zu akquirieren und die gesamte Wertschöpfungskette zu steuern. Allerdings gehen damit auch erhöht Risiken einher, da der GU die Gesamtverantwortung trägt und für Leistungsstörungen der Nachunternehmer einstehen muss. Eine sorgfältige Auswahl und vertragliche Absicherung der Nachunternehmer ist daher essenziell.
Für kleinere und mittlere Unternehmen kann die Vergabe an einen Generalunternehmer den direkten Zugang zum Auftraggeber versperren. Sie sind dann auf die Rolle als Nachunternehmer beschränkt und haben keinen direkten Vertragsanspruch gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Allerdings können KMU auch im Rahmen einer Bietergemeinschaft als gleichberechtigte Partner auftreten, um Aufträge zu erhalten, die ihre individuellen Kapazitäten übersteigen.
Rechtlicher Rahmen
Der Grundsatz der Losaufteilung ist in Paragraph 97 Absatz 4 GWB verankert und wird durch Paragraph 22 VgV sowie Paragraph 5 VOB/A konkretisiert. Der Auftraggeber darf eine Gesamtvergabe nur vornehmen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Das Nachunternehmerverhaltnis wird durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer geregelt, wobei die VOB/B Regelungen zur Weitervergabe von Leistungen enthält.