Was bedeutet VgV (Vergabeverordnung)?
Die Vergabeverordnung (VgV) ist die wichtigste Rechtsverordnung des deutschen Vergaberechts für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Teil 4) niedergelegten Grundsätze und setzt die europäische Vergaberichtlinie 2014/24/EU in detaillierte Verfahrensregeln um. Die VgV trat in ihrer aktuellen Fassung am 18. April 2016 in Kraft und ersetzte die bis dahin geltende VgV alter Fassung.
Die VgV regelt umfassend den gesamten Vergabeprozess: von der Schätzung des Auftragswertes über die Wahl der Verfahrensart, die Erstellung der Vergabeunterlagen, die Bekanntmachung, die Eignungsprüfung und die Angebotswertung bis hin zur Zuschlagserteilung und Informationspflichten. Sie enthält zudem besondere Regelungen für Planungswettbewerbe und die Vergabe von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen.
Für Bauleistungen im Oberschwellenbereich gilt nicht die VgV, sondern die VOB/A-EU (Abschnitt 2 der VOB/A). Für Aufträge im Sektorenbereich kommt die Sektorenverordnung (SektVO) zur Anwendung, und für Konzessionen die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV). Die VgV ist somit das Kernregelwerk für den größten Teil der oberschwelligen Liefer- und Dienstleistungsvergaben.
Relevanz für Bieter
Für Bieter ist die VgV das maßgebliche Regelwerk, das ihre Rechte und Pflichten in oberschwelligen Vergabeverfahren definiert. Die Kenntnis der VgV-Vorschriften ist unabdingbar für die korrekte Angebotsabgabe und die Wahrnehmung vergaberechtlicher Rechte. Insbesondere die Regelungen zu Fristen, Formvorschriften, Eignungsnachweisen und Zuschlagskriterien sind für Bieter von direkter praktischer Relevanz.
Die VgV enthält auch bieterfreundliche Regelungen wie die Pflicht des Auftraggebers zur Nachforderung fehlender Unterlagen (Paragraph 56 VgV) oder das Recht auf Aufklärung des Angebotsinhalts. Bieter sollten diese Regelungen kennen, um ihre Rechte im Vergabeverfahren effektiv wahrnehmen zu können.
Rechtlicher Rahmen
Die VgV basiert auf der Ermächtigungsgrundlage in Paragraph 113 GWB und setzt die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU um. Sie ist in mehrere Abschnitte gegliedert: Allgemeine Bestimmungen (Paragraphen 1 bis 13), Verfahrensarten (Paragraphen 14 bis 21), Besondere Methoden und Instrumente (Paragraphen 22 bis 27), Vorbereitung des Vergabeverfahrens (Paragraphen 28 bis 43), Eignungsprüfung (Paragraphen 44 bis 49), Durchführung (Paragraphen 50 bis 61) und Planungswettbewerbe (Paragraphen 69 bis 80). Die VgV wird durch die Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) ergänzt.