Was bedeutet Schwellenwerte?
Schwellenwerte sind betragliche Grenzen, die bestimmen, welches Vergaberecht auf einen öffentlichen Auftrag anwendbar ist. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert, muss der Auftrag nach den strengeren Regeln des EU-Vergaberechts vergeben werden (Oberschwellenbereich). Unterhalb der Schwellenwerte gelten die weniger formalen nationalen Vergabevorschriften (Unterschwellenbereich).
Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch die Europäische Kommission neu festgesetzt und in einer Verordnung veröffentlicht. Sie unterscheiden sich nach Auftragsart und Auftraggebertyp. Für klassische öffentliche Auftraggeber gelten derzeit (Stand 2024) Schwellenwerte von 221.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie 5.538.000 Euro für Bauaufträge. Für Sektorenauftraggeber und im Verteidigungsbereich gelten höhere Schwellenwerte. Die Beträge beziehen sich jeweils auf den geschätzten Nettoauftragswert ohne Umsatzsteuer.
Die korrekte Schätzung des Auftragswertes ist entscheidend für die Bestimmung des anwendbaren Vergaberechts. Dabei sind alle Optionen, Verlängerungen und Lose zu berücksichtigen. Eine künstliche Aufteilung von Aufträgen mit dem Ziel, die Schwellenwerte zu umgehen, ist ausdrücklich verboten. Dieses sogenannte Aufteilungsverbot soll sicherstellen, dass Aufträge nicht in kleinere Pakete zerstückelt werden, um den EU-weiten Wettbewerb zu vermeiden.
Relevanz für Bieter
Für Bieter ist die Kenntnis der Schwellenwerte von großer praktischer Bedeutung. Aufträge im Oberschwellenbereich unterliegen strengeren Transparenzpflichten und bieten daher einen umfassenderen Rechtsschutz. So steht Bietern oberhalb der Schwellenwerte das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Verfügung, während im Unterschwellenbereich nur der allgemeine Zivilrechtsweg offensteht.
Die Schwellenwerte beeinflussen auch die Fristen, Bekanntmachungspflichten und Verfahrensarten. Oberschwellige Aufträge müssen europaweit im EU-Amtsblatt (TED) veröffentlicht werden und bieten damit einem größeren Bieterkreis Zugang. Für Bieter, die aktiv nach Ausschreibungen suchen, ist es daher wichtig zu wissen, wo welche Aufträge veröffentlicht werden.
Rechtlicher Rahmen
Die Schwellenwerte sind in Paragraph 106 GWB festgelegt und werden durch die EU-Schwellenwertverordnung regelmäßig angepasst. Die EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU definieren die Schwellenwerte auf europäischer Ebene in ihren jeweiligen Artikeln 4 und 15. Die Methoden zur Schätzung des Auftragswertes sind in Paragraph 3 VgV geregelt. Das Aufteilungsverbot findet sich in Paragraph 3 Absatz 2 VgV.