Was bedeutet Nachprüfungsverfahren?
Das Nachprüfungsverfahren ist das zentrale Rechtsschutzinstrument im öffentlichen Vergabewesen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es ermöglicht Bietern und Bewerbern, Verstässe gegen vergaberechtliche Vorschriften durch den öffentlichen Auftraggeber überprüfen zu lassen. Zuständig für die Durchführung sind die Vergabekammern des Bundes und der Länder, die als unabhängige Spruchkörper entscheiden.
Ein Nachprüfungsverfahren wird durch einen Nachprüfungsantrag eingeleitet, den ein betroffenes Unternehmen bei der zuständigen Vergabekammer einreicht. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller den gerugten Verstoß zunächst gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat und diese Rüge erfolglos geblieben ist. Die Rüge muss unverzüglich nach Erkennen des Verstoßes erfolgen. Wird ein erkennbarer Verstoß nicht rechtzeitig gerügt, ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
Das Verfahren vor der Vergabekammer ist zwar kein Gerichtsverfahren im engeren Sinne, folgt aber einem justizähnlichen Verfahrensablauf. Die Vergabekammer kann die Vergabeentscheidung aufheben, das Vergabeverfahren zurückversetzen oder den Auftraggeber anweisen, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Mit Eingang des Nachprüfungsantrags tritt ein automatisches Zuschlagsverbot ein, das den Auftraggeber daran hindert, den Zuschlag zu erteilen, bis die Vergabekammer entschieden hat.
Relevanz für Bieter
Für Bieter ist das Nachprüfungsverfahren ein wichtiges Instrument, um sich gegen rechtswidrige Vergabeentscheidungen zu wehren. Insbesondere wenn ein Bieter eine Absage erhält und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens bestehen, bietet das Nachprüfungsverfahren die Möglichkeit, eine unabhängige Überprüfung herbeizuführen.
Bieter sollten jedoch beachten, dass die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit Kosten verbunden ist und ein gewisses Prozessrisiko birgt. Die Verfahrensgebühren richten sich nach dem Auftragswert und können mehrere tausend Euro betragen. Zudem ist die Einhaltung der Rüge- und Antragsfristen zwingend erforderlich, da der Antrag anderenfalls bereits als unzulässig zurückgewiesen wird.
Rechtlicher Rahmen
Das Nachprüfungsverfahren ist in den Paragraphen 155 bis 184 GWB geregelt. Die Zuständigkeit der Vergabekammern ergibt sich aus Paragraph 156 GWB. Die Rügeobliegenheit findet sich in Paragraph 160 Absatz 3 GWB. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (Vergabesenat) eingelegt werden gemäß Paragraph 171 GWB. Im Unterschwellenbereich steht kein Nachprüfungsverfahren zur Verfügung; hier können Bieter lediglich den Zivilrechtsweg beschreiten.