Was bedeutet Vergabekammer?
Die Vergabekammer ist eine behördlich eingerichtete Spruchstelle, die im Rahmen des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber entscheidet. Sie bildet die erste Instanz des vergaberechtlichen Rechtsschutzsystems im Oberschwellenbereich und ist funktional unabhängig, auch wenn sie organisatorisch bei einer Behörde angesiedelt ist.
In Deutschland gibt es Vergabekammern auf Bundes- und Landesebene. Die Vergabekammern des Bundes sind beim Bundeskartellamt angesiedelt und zuständig für Aufträge von Bundesbehörden und bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für Aufträge von Landesbehörden, Kommunen und sonstigen öffentlichen Auftraggebern sind die Vergabekammern der Länder zuständig, die bei den Bezirksregierungen oder Landesbehörden eingerichtet sind.
Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Das Verfahren ähnelt einem gerichtlichen Verfahren, ist aber kein Gerichtsverfahren im engeren Sinne. Die Vergabekammer kann mündliche Verhandlungen durchführen, Beweis erheben und einstweilige Maßnahmen anordnen. Ihre Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses.
Relevanz für Bieter
Für Bieter ist die Vergabekammer die zentrale Anlaufstelle, wenn sie Verstässe gegen das Vergaberecht im Oberschwellenbereich geltend machen wollen. Der Zugang zur Vergabekammer setzt voraus, dass der Bieter den gerugten Verstoß zunächst gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Erst wenn die Rüge erfolglos bleibt, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden.
Bieter sollten beachten, dass die Einreichung eines Nachprüfungsantrags ein automatisches Zuschlagsverbot auslöst. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf, solange die Vergabekammer nicht entschieden hat. Die Verfahrensdauer beträgt in der Regel fünf Wochen, kann aber verlängert werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei. Bieter sollten daher die Erfolgsaussichten sorgfältig abwägen, bevor sie ein Nachprüfungsverfahren einleiten.
Rechtlicher Rahmen
Die Vergabekammern sind in den Paragraphen 155 bis 163 GWB geregelt. Die Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern regelt Paragraph 157 GWB. Das Verfahren vor der Vergabekammer ist in den Paragraphen 163 bis 170 GWB normiert. Die Verfahrensgebühren richten sich nach Paragraph 182 GWB und orientieren sich am Auftragswert. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Paragraph 171 GWB).