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Rechtliches

Vergabekammer

Die Vergabekammer ist die zuständige Instanz für die Überprüfung von Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Oberschwellenbereich.

Was bedeutet Vergabekammer?

Die Vergabekammer ist eine behördlich eingerichtete Spruchstelle, die im Rahmen des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit von Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber entscheidet. Sie bildet die erste Instanz des vergaberechtlichen Rechtsschutzsystems im Oberschwellenbereich und ist funktional unabhängig, auch wenn sie organisatorisch bei einer Behörde angesiedelt ist.

In Deutschland gibt es Vergabekammern auf Bundes- und Landesebene. Die Vergabekammern des Bundes sind beim Bundeskartellamt angesiedelt und zuständig für Aufträge von Bundesbehörden und bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für Aufträge von Landesbehörden, Kommunen und sonstigen öffentlichen Auftraggebern sind die Vergabekammern der Länder zuständig, die bei den Bezirksregierungen oder Landesbehörden eingerichtet sind.

Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Das Verfahren ähnelt einem gerichtlichen Verfahren, ist aber kein Gerichtsverfahren im engeren Sinne. Die Vergabekammer kann mündliche Verhandlungen durchführen, Beweis erheben und einstweilige Maßnahmen anordnen. Ihre Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses.

Relevanz für Bieter

Für Bieter ist die Vergabekammer die zentrale Anlaufstelle, wenn sie Verstässe gegen das Vergaberecht im Oberschwellenbereich geltend machen wollen. Der Zugang zur Vergabekammer setzt voraus, dass der Bieter den gerugten Verstoß zunächst gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Erst wenn die Rüge erfolglos bleibt, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden.

Bieter sollten beachten, dass die Einreichung eines Nachprüfungsantrags ein automatisches Zuschlagsverbot auslöst. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf, solange die Vergabekammer nicht entschieden hat. Die Verfahrensdauer beträgt in der Regel fünf Wochen, kann aber verlängert werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei. Bieter sollten daher die Erfolgsaussichten sorgfältig abwägen, bevor sie ein Nachprüfungsverfahren einleiten.

Rechtlicher Rahmen

Die Vergabekammern sind in den Paragraphen 155 bis 163 GWB geregelt. Die Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern regelt Paragraph 157 GWB. Das Verfahren vor der Vergabekammer ist in den Paragraphen 163 bis 170 GWB normiert. Die Verfahrensgebühren richten sich nach Paragraph 182 GWB und orientieren sich am Auftragswert. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Paragraph 171 GWB).

Verwandte Begriffe

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Die Unterschwellenvergabeordnung regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Vergabeportal
Ein Vergabeportal ist eine elektronische Plattform, über die öffentliche Auftraggeber Ausschreibungen veröffentlichen und die gesamte Vergabekommunikation abwickeln.
Nachprüfungsverfahren
Das Nachprüfungsverfahren ist das formelle Rechtsschutzverfahren, mit dem Bieter Verstöße gegen Vergaberecht im Oberschwellenbereich vor der Vergabekammer anfechten können.
Rechtsmittelverfahren
Das Rechtsmittelverfahren bezeichnet die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Vergabekammer durch den Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts.
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Das GWB ist das zentrale deutsche Wettbewerbsgesetz, das im vierten Teil die grundlegenden Regeln für das öffentliche Vergabewesen enthält.
Vergaberecht
Das Vergaberecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die regeln, wie öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen vergeben müssen.
Sektorenverordnung (SektVO)
Die Sektorenverordnung regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste.
VgV (Vergabeverordnung)
Die Vergabeverordnung (VgV) ist die zentrale Rechtsverordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich.
Schwellenwerte
Schwellenwerte sind die gesetzlich festgelegten Auftragswertgrenzen, ab denen öffentliche Aufträge nach dem strengeren EU-Vergaberecht ausgeschrieben werden müssen.
VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
Die VOB ist das zentrale Regelwerk für die Vergabe und vertragliche Abwicklung von Bauleistungen in Deutschland.