Was bedeutet Nachunternehmer?
Ein Nachunternehmer, auch Subunternehmer genannt, ist ein Unternehmen, das vom Hauptauftragnehmer (Generalunternehmer) beauftragt wird, bestimmte Teile eines öffentlichen Auftrags auszuführen. Der Nachunternehmer steht dabei nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zum öffentlichen Auftraggeber, sondern ausschließlich zum Hauptauftragnehmer. Dennoch hat der Einsatz von Nachunternehmern erhebliche vergaberechtliche Relevanz.
Im Vergabeverfahren müssen Bieter in der Regel angeben, welche Leistungsteile sie an Nachunternehmer vergeben wollen. Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass die vorgesehenen Nachunternehmer bereits im Angebot namentlich benannt werden und ihre Eignung nachgewiesen wird. Dies dient der Transparenz und ermöglicht dem Auftraggeber, die Leistungsfähigkeit des gesamten Bieterteams zu beurteilen.
Vom Nachunternehmereinsatz zu unterscheiden ist die Eignungsleihe, bei der ein Bieter auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zurückgreift, um bestimmte Eignungskriterien zu erfüllen. Während beim einfachen Nachunternehmereinsatz der Bieter selbst die geforderte Eignung besitzen muss, kann bei der Eignungsleihe die fehlende Eignung durch das leihende Unternehmen kompensiert werden. In beiden Fällen muss jedoch sichergestellt sein, dass dem Bieter die Kapazitäten des Drittunternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen.
Relevanz für Bieter
Der strategische Einsatz von Nachunternehmern ermöglicht es Bietern, auch Aufträge anzunehmen, die über ihr eigenes Leistungsspektrum hinausgehen. Insbesondere bei komplexen Projekten mit verschiedenen Gewerken ist der Nachunternehmereinsatz gängige Praxis. Bieter sollten dabei sicherstellen, dass ihre Nachunternehmer zuverlässig und leistungsfähig sind, da der Hauptauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich bleibt.
Bei der Angebotsabgabe ist besondere Sorgfalt auf die vollständige Angabe der Nachunternehmerleistungen zu legen. Fehlende oder unvollständige Angaben können zum Ausschluss des Angebots führen. Ebenso müssen die geforderten Eignungsnachweise für Nachunternehmer rechtzeitig beschafft und eingereicht werden.
Rechtlicher Rahmen
Der Einsatz von Nachunternehmern ist in Paragraph 36 VgV geregelt. Die Eignungsleihe findet ihre Grundlage in Paragraph 47 VgV. Für Bauleistungen regelt Paragraph 6a Absatz 1 VOB/A die Nachunternehmerangaben. Der Auftraggeber kann gemäß Paragraph 36 Absatz 5 VgV verlangen, dass ein Nachunternehmer, der die Eignungsanforderungen nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt wird. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt den Unterauftragnehmereinsatz in Artikel 71.