Was bedeutet Bietergemeinschaft?
Eine Bietergemeinschaft (auch Bewerbergemeinschaft in der Teilnahmephase) ist ein zeitlich befristeter Zusammenschluss von zwei oder mehr rechtlich selbständigen Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot auf eine öffentliche Ausschreibung abgeben. Die Bildung einer Bietergemeinschaft ermöglicht es Unternehmen, ihre Kompetenzen, Kapazitäten und Referenzen zu bündeln, um Eignungsanforderungen zu erfüllen, die ein einzelnes Unternehmen allein nicht erfüllen könnte.
Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber in der Regel gesamtschuldnerisch, das heisst, jeder Partner ist für die Erfüllung des gesamten Auftrags verantwortlich. Die Bietergemeinschaft muss einen bevollmächtigten Vertreter benennen, der die Kommunikation mit dem Auftraggeber führt und rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann. Die interne Aufgabenverteilung und die jeweiligen Leistungsanteile der Partner müssen in der Regel bereits im Angebot dargelegt werden.
Die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften ergibt sich aus dem vergaberechtlichen Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit. Der Auftraggeber darf die Bildung von Bietergemeinschaften nicht grundsätzlich ausschließen, kann aber bestimmte organisatorische Anforderungen stellen. Kartellrechtlich ist die Bildung einer Bietergemeinschaft unbedenklich, solange die beteiligten Unternehmen den Auftrag nicht jeweils allein ausführen könnten, da andernfalls der Verdacht einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache entstehen kann.
Relevanz für Bieter
Für kleinere und mittlere Unternehmen bieten Bietergemeinschaften die Möglichkeit, sich an Ausschreibungen zu beteiligen, die ihre individuellen Kapazitäten übersteigen. Dies ist besonders relevant bei Großaufträgen mit hohen Anforderungen an Umsatz, Personalstärke oder Referenzen. Die Zusammenarbeit in einer Bietergemeinschaft erfordert jedoch eine sorgfältige Abstimmung unter den Partnern, insbesondere hinsichtlich der Kalkulation, der Aufgabenverteilung und der Haftungsregelungen.
Bieter sollten beachten, dass die Mitgliedschaft in einer Bietergemeinschaft in der Regel eine gleichzeitige Einzelbewerbung oder die Beteiligung an einer weiteren Bietergemeinschaft im selben Verfahren ausschließt, da dies den Wettbewerb verzerren könnte. Zudem ist die Bietergemeinschaftserklärung häufig ein formales Pflichtdokument, dessen Fehlen zum Ausschluss führen kann.
Rechtlicher Rahmen
Die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften ergibt sich aus Paragraph 43 Absatz 2 VgV sowie aus Paragraph 42 Absatz 1 UVgO. Der Auftraggeber kann verlangen, dass die Bietergemeinschaft im Auftragsfall eine bestimmte Rechtsform annimmt, sofern dies für die Auftragsdurchführung erforderlich ist. Die kartellrechtliche Zulässigkeit wird anhand der Paragraphen 1 und 2 GWB beurteilt. Die gesamtschuldnerische Haftung wird in der Regel in der Bietergemeinschaftserklärung vereinbart.