Was bedeutet Eignungsleihe?
Die Eignungsleihe ist ein vergaberechtliches Instrument, das es einem Bieter ermöglicht, die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, um die Eignungsanforderungen einer Ausschreibung zu erfüllen. Anders als bei der Bietergemeinschaft tritt das eignungsverleihende Unternehmen nicht als Mitbieter auf, sondern stellt dem Bieter lediglich seine Kapazitäten zur Verfügung.
Die Eignungsleihe ist auf alle Aspekte der Eignung anwendbar: Ein Bieter kann sich auf den Umsatz eines verbundenen Unternehmens, auf die Referenzen eines Kooperationspartners oder auf die Fachkräfte eines Subunternehmers berufen. Voraussetzung ist, dass der Bieter nachweist, dass ihm die Kapazitäten des anderen Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies geschieht in der Regel durch eine Verpflichtungserklärung des eignungsverleihenden Unternehmens.
Bei der Eignungsleihe in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Bieter und das eignungsverleihende Unternehmen gemeinsam für die Auftragsdurchführung haften. Zudem muss das eignungsverleihende Unternehmen selbst die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und darf keine zwingenden Ausschlussgründe aufweisen. Der Auftraggeber kann die Ersetzung eines eignungsverleihenden Unternehmens verlangen, wenn dieses die Eignungsanforderungen nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen.
Wie läuft eine Eignungsleihe konkret ab?
Die Eignungsleihe entsteht nicht durch eine Absichtserklärung, sondern durch Unterlagen, die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag eingereicht werden. In der Praxis sind es fünf Schritte, und jeder einzelne davon ist eine Ausschlussfalle, wenn er zu spät gedacht wird.
- Eignungskriterien auslesen. Zuerst muss feststehen, welche Anforderung das eigene Unternehmen nicht erfüllt: Mindestumsatz, Referenzen einer bestimmten Größenordnung, Personalstärke, Zertifizierungen oder Berufsqualifikationen. Nur dieser konkrete Punkt wird geliehen, nicht die Eignung insgesamt.
- Passendes Unternehmen auswählen. Der Verleiher muss die geliehene Anforderung selbst erfüllen und darf keine Ausschlussgründe aufweisen. Ein Partner, der bei der Prüfung durchfällt, zieht das Angebot mit sich.
- Verpflichtungserklärung einholen. Sie muss den Vorgaben der Vergabeunterlagen entsprechen, das eigene Unternehmen als Bieter benennen, das konkrete Verfahren bezeichnen und die überlassenen Mittel eindeutig beschreiben. Viele Auftraggeber geben ein Formblatt vor; ein selbst formulierter Text daneben genügt dann nicht.
- Eignungsnachweise des Verleihers beschaffen. Der Verleiher gibt in EU-weiten Verfahren eine eigene Einheitliche Europäische Eigenerklärung ab. Fehlt sie, ist die Eignungsleihe formal nicht nachgewiesen.
- Rolle im Angebot beschreiben. Aus dem Angebot muss hervorgehen, welchen Teil der Leistung der Verleiher übernimmt, sofern er zugleich als Nachunternehmer auftritt. Ein Verleiher, der Personal oder Qualifikationen einbringt, muss in der Ausführung auch tatsächlich mitwirken.
Wo hat die Eignungsleihe ihre Grenzen?
Die Eignungsleihe ist weit, aber nicht grenzenlos. Bei Ausbildungsnachweisen, beruflichen Befähigungsnachweisen und einschlägiger Berufserfahrung ist sie nur zulässig, wenn das eignungsverleihende Unternehmen die Leistung, für die diese Qualifikation verlangt wird, auch selbst ausführt. Man kann sich also nicht auf den Meistertitel oder die Fachkunde eines Dritten berufen und die Arbeit anschließend mit eigenem, weniger qualifiziertem Personal erbringen.
Ebenso wenig ist die Eignungsleihe ein Weg, eine fehlende persönliche Zuverlässigkeit auszugleichen: Zwingende Ausschlussgründe beim Bieter selbst bleiben Ausschlussgründe, gleich wie leistungsfähig der Partner ist. Auftraggeber dürfen außerdem verlangen, dass kritische Leistungsteile vom Bieter oder — bei einer Bietergemeinschaft — von einem ihrer Mitglieder selbst erbracht werden. Steht eine solche Selbstausführungsklausel in den Vergabeunterlagen, scheidet die Eignungsleihe für genau diesen Teil aus.
Der dritte praktische Grenzfall ist zeitlicher Natur. Die Verpflichtungserklärung muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen. Wer sie nachreichen will, ist auf das Ermessen des Auftraggebers angewiesen, und dieses Ermessen ist bei Eignungsnachweisen enger als bei rein formalen Unterlagen.
Eignungsleihe, Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer?
Die drei Konstruktionen werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Die Wahl entscheidet darüber, wer das Angebot abgibt, wer haftet und wessen Eignung geprüft wird.
| Merkmal | Eignungsleihe | Bietergemeinschaft | Nachunternehmer |
|---|---|---|---|
| Wer gibt das Angebot ab? | Der Bieter allein | Alle Mitglieder gemeinsam | Der Bieter allein |
| Wessen Eignung wird geprüft? | Bieter plus geliehener Teilbereich | Alle Mitglieder zusammen | Grundsätzlich nur der Bieter |
| Haftung gegenüber dem Auftraggeber | Bieter; bei finanzieller Leistungsfähigkeit gemeinsam möglich | Gesamtschuldnerisch | Allein der Bieter |
| Eigene Eigenerklärung nötig? | Ja, vom Verleiher | Ja, von jedem Mitglied | Nur bei zugleich geliehener Eignung |
| Typischer Anlass | Eine einzelne Anforderung wird nicht erfüllt | Gemeinsamer Auftritt bei Großverfahren | Abgrenzbarer Leistungsteil wird zugekauft |
Ein Unternehmen kann mehrere Wege kombinieren: Ein Partner kann zugleich Nachunternehmer sein und Eignung verleihen. Dann gelten beide Regelwerke nebeneinander, und beide Nachweise sind zu führen.
Häufige Fragen zur Eignungsleihe
Kann ich mich auf mehrere Unternehmen gleichzeitig stützen?
Ja. Ein Bieter kann für unterschiedliche Eignungskriterien unterschiedliche Unternehmen heranziehen und auch für dasselbe Kriterium mehrere Kapazitäten addieren, etwa Umsätze oder Referenzen. Jedes beteiligte Unternehmen braucht dann eine eigene Verpflichtungserklärung und eigene Eignungsnachweise.
Was gehört in eine Verpflichtungserklärung?
Bieter, Verfahren, das eignungsverleihende Unternehmen, die konkret überlassenen Mittel und eine verbindliche Zusage, dass diese Mittel für die gesamte Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen. Gibt der Auftraggeber ein Formblatt vor, ist dieses zu verwenden. Eine allgemein gehaltene Absichtserklärung ohne Bezug zum konkreten Verfahren genügt nicht.
Haftet das eignungsverleihende Unternehmen für die Ausführung?
Nicht automatisch. Bei der Eignungsleihe im Bereich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber jedoch eine gemeinsame Haftung von Bieter und Verleiher verlangen. Steht das in den Vergabeunterlagen, muss die Verpflichtungserklärung diese Haftung auch abdecken.
Gilt die Eignungsleihe auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Ja. Für Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich enthält die UVgO eine entsprechende Regelung, für Bauleistungen die VOB/A. Die Anforderungen an den Nachweis sind vergleichbar, die Formvorgaben ergeben sich aus den jeweiligen Vergabeunterlagen.
Was passiert, wenn der Verleiher wegfällt?
Erfüllt das eignungsverleihende Unternehmen die Anforderungen nicht oder liegen bei ihm Ausschlussgründe vor, verlangt der Auftraggeber die Ersetzung. Der Bieter erhält damit die Gelegenheit, einen anderen Partner zu benennen, statt sofort ausgeschlossen zu werden. Fällt der Verleiher nach Zuschlag aus, richtet sich die Folge nach dem Vertrag.
Rechtlicher Rahmen
Die Eignungsleihe ist in Paragraph 47 VgV geregelt, der Artikel 63 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU umsetzt. Im Unterschwellenbereich findet sich eine entsprechende Regelung in Paragraph 34 UVgO; für Bauleistungen enthält die VOB/A eine vergleichbare Bestimmung. Die Rechtsprechung des EuGH hat die Zulässigkeit und Grenzen der Eignungsleihe in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert und dabei den weiten Anwendungsbereich dieses Instruments bestätigt.