Was bedeutet Eignungsleihe?
Die Eignungsleihe ist ein vergaberechtliches Instrument, das es einem Bieter ermöglicht, die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, um die Eignungsanforderungen einer Ausschreibung zu erfüllen. Anders als bei der Bietergemeinschaft tritt das eignungsverleihende Unternehmen nicht als Mitbieter auf, sondern stellt dem Bieter lediglich seine Kapazitäten zur Verfügung.
Die Eignungsleihe ist auf alle Aspekte der Eignung anwendbar: Ein Bieter kann sich auf den Umsatz eines verbundenen Unternehmens, auf die Referenzen eines Kooperationspartners oder auf die Fachkräfte eines Subunternehmers berufen. Voraussetzung ist, dass der Bieter nachweist, dass ihm die Kapazitäten des anderen Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies geschieht in der Regel durch eine Verpflichtungserklärung des eignungsverleihenden Unternehmens.
Bei der Eignungsleihe in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Bieter und das eignungsverleihende Unternehmen gemeinsam für die Auftragsdurchführung haften. Zudem muss das eignungsverleihende Unternehmen selbst die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und darf keine zwingenden Ausschlussgründe aufweisen. Der Auftraggeber kann die Ersetzung eines eignungsverleihenden Unternehmens verlangen, wenn dieses die Eignungsanforderungen nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen.
Relevanz für Bieter
Die Eignungsleihe eröffnet insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen den Zugang zu Ausschreibungen, deren Eignungsanforderungen sie allein nicht erfüllen könnten. Ein Unternehmen ohne ausreichenden Umsatz kann sich beispielsweise auf die Finanzkraft eines Mutterunternehmens stützen, oder ein Unternehmen ohne einschlägige Referenzen kann die Erfahrung eines Kooperationspartners einbringen.
Bieter sollten jedoch beachten, dass die Eignungsleihe sorgfältig vorbereitet werden muss. Die Verpflichtungserklärung des eignungsverleihenden Unternehmens muss den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechen und rechtzeitig eingeholt werden. Zudem muss das eignungsverleihende Unternehmen die Anforderungen an die persönliche Eignung erfüllen, also insbesondere keine zwingenden oder fakultativen Ausschlussgründe aufweisen. Eine mangelhaft dokumentierte Eignungsleihe kann zum Ausschluss des Angebots führen.
Rechtlicher Rahmen
Die Eignungsleihe ist in Paragraph 47 VgV geregelt, der Artikel 63 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU umsetzt. Im Unterschwellenbereich findet sich eine entsprechende Regelung in Paragraph 34 UVgO. Die Rechtsprechung des EuGH hat die Zulässigkeit und Grenzen der Eignungsleihe in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert und dabei den weiten Anwendungsbereich dieses Instruments bestätigt.