Was bedeutet Einstufiges Vergabeverfahren?
Ein einstufiges Vergabeverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass die Eignungsprüfung und die Angebotswertung in einem einzigen Verfahrensschritt erfolgen. Alle interessierten Unternehmen können direkt ein vollständiges Angebot einreichen, das sowohl die Eignungsnachweise als auch das inhaltliche und preisliche Angebot umfasst. Es gibt keinen vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb, der den Kreis der Bieter vorab einschränkt.
Das klassische Beispiel für ein einstufiges Vergabeverfahren ist das offene Verfahren gemäß Paragraph 15 VgV im Oberschwellenbereich bzw. die öffentliche Ausschreibung gemäß UVgO im Unterschwellenbereich. Bei diesen Verfahrensarten veröffentlicht der Auftraggeber die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen, und jedes interessierte Unternehmen kann innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot abgeben. Der Auftraggeber prüft anschließend zunächst die Eignung der Bieter und bewertet dann die Angebote der als geeignet befundenen Unternehmen.
Einstufige Verfahren sind in der Regel schneller und weniger aufwendig als zweistufige Verfahren, da nur eine Verfahrensphase durchgeführt werden muss. Sie eignen sich besonders für standardisierte Beschaffungen mit klar definierbarem Leistungsumfang, bei denen keine Eingrenzung des Bieterkreises erforderlich ist. Allerdings kann der Aufwand für den Auftraggeber bei einer großen Anzahl eingehender Angebote erhöt sein, da alle Angebote vollständig geprüft und bewertet werden müssen.
Relevanz für Bieter
Einstufige Vergabeverfahren bieten Bietern den Vorteil eines niedrigschwelligen Zugangs, da keine gesonderte Bewerbungsphase durchlaufen werden muss. Jedes interessierte Unternehmen kann direkt ein Angebot einreichen, was insbesondere für kleinere Unternehmen und Marktneueinsteiger attraktiv ist. Der Aufwand konzentriert sich auf eine einzige Einreichung, die sowohl die Eignungsnachweise als auch das Angebot umfasst.
Bieter sollten beachten, dass bei einstufigen Verfahren die Angebotserstellung in der Regel aufwendiger ist als bei zweistufigen Verfahren, da alle Unterlagen auf einmal eingereicht werden müssen. Eine sorgfältige Planung und rechtzeitige Vorbereitung sind daher unabdingbar. Zudem besteht das Risiko, dass der Aufwand für die Angebotserstellung vergeblich war, wenn sich im Rahmen der Eignungsprüfung herausstellt, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden.
Rechtlicher Rahmen
Das offene Verfahren als wichtigstes einstufiges Verfahren ist in Paragraph 15 VgV geregelt. Im Unterschwellenbereich regelt Paragraph 9 UVgO die öffentliche Ausschreibung als einstufiges Verfahren. Das offene Verfahren und die öffentliche Ausschreibung sind die Regelverfahren im Vergaberecht, das heisst, sie sind ohne besondere Begründung zulässig. Die Wahl eines anderen Verfahrenstyps bedarf hingegen einer sachlichen Rechtfertigung.