Was bedeutet Losaufteilung?
Die Losaufteilung ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Vergaberechts, das öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, Aufträge in der Regel in Teil- und Fachlose aufzuteilen. Ziel dieser Regelung ist es, den Wettbewerb zu stärken und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen zu ermöglichen. Ohne Losaufteilung wären viele Aufträge so groß, dass nur wenige Großunternehmen als Bieter infrage kämen.
Man unterscheidet zwischen Fachlosen und Teillosen. Fachlose unterteilen einen Auftrag nach verschiedenen Gewerken oder Fachbereichen, beispielsweise werden bei einem Bauprojekt die Rohbauarbeiten, die Elektroinstallation und die Sanitärarbeiten jeweils als eigenes Los ausgeschrieben. Teillose hingegen unterteilen gleichartige Leistungen nach quantitativen Gesichtspunkten, etwa nach regionalen Gebieten oder nach Mengen. Beide Formen können auch kombiniert werden.
Der Auftraggeber darf nur dann auf eine Losaufteilung verzichten, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Diese Gründe müssen dokumentiert und im Vergabevermerk festgehalten werden. In der Praxis ist die Begründung einer Gesamtvergabe an strenge Maßstäbe geknüpft, da die Losaufteilung als mittelstandsförderndes Instrument eine hohe vergaberechtliche Bedeutung hat.
Relevanz für Bieter
Für Bieter eröffnet die Losaufteilung die Möglichkeit, sich gezielt auf einzelne Lose zu bewerben, die ihrem Leistungsspektrum und ihrer Kapazität entsprechen. Mittelständische Unternehmen können so an Aufträgen teilnehmen, die in ihrer Gesamtheit ihre Kapazitäten übersteigen würden. Gleichzeitig können größere Unternehmen Angebote für mehrere oder alle Lose abgeben.
Bieter sollten bei losweisen Ausschreibungen beachten, dass der Auftraggeber häufig Zuschlagslimitierungen vornimmt, also die Anzahl der Lose begrenzt, auf die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann. Ausserdem können Bieter in manchen Fällen neben Einzellosangeboten auch Gesamtangebote oder Kombinationsangebote abgeben, sofern dies in den Vergabeunterlagen vorgesehen ist.
Rechtlicher Rahmen
Die Pflicht zur Losaufteilung ist in Paragraph 97 Absatz 4 GWB als einer der Grundsätze des Vergaberechts verankert. Für den Oberschwellenbereich konkretisiert Paragraph 30 VgV die Vorgaben zur Losvergabe. Im Unterschwellenbereich regelt Paragraph 22 UVgO die Losaufteilung. Für Bauleistungen findet sich die entsprechende Regelung in Paragraph 5 VOB/A. Auf EU-Ebene ist die Losaufteilung in Artikel 46 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU vorgesehen. Verstässe gegen die Losaufteilungspflicht können im Nachprüfungsverfahren gerügt werden.