Was bedeutet Innovationspartnerschaft?
Die Innovationspartnerschaft ist eine mit der EU-Vergabereform 2014 eingeführte Verfahrensart, die es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, innovative Lösungen zu entwickeln und anschließend zu beschaffen, ohne ein gesondertes Vergabeverfahren für die Beschaffung durchführen zu müssen. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Bedarf des Auftraggebers nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen gedeckt werden kann und eine Neuentwicklung erforderlich ist.
Das Verfahren gliedert sich in mehrere Phasen: Zunächst wird ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt, in dem geeignete Partner ausgewählt werden. Anschließend wird mit den ausgewählten Partnern über die Entwicklungsziele und -bedingungen verhandelt. Die eigentliche Innovationspartnerschaft umfasst dann eine Forschungs- und Entwicklungsphase, in der die Partner die innovative Lösung entwickeln, sowie eine anschließende Lieferphase, in der die entwickelten Produkte oder Dienstleistungen beschafft werden. Der Auftraggeber kann die Partnerschaft nach jeder Phase beenden oder den Kreis der Partner reduzieren.
Die Innovationspartnerschaft muss so strukturiert sein, dass sie ausreichend Wettbewerb gewährleistet. Der Auftraggeber darf die Partnerschaft nicht dazu nutzen, den Wettbewerb einzuschränken oder einzelne Unternehmen zu bevorzugen. Die Vergü tung der Partner muss in angemessenen Abschnitten erfolgen und den erreichten Innovationsgrad widerspiegeln. Geistige Eigentumsrechte an den Entwicklungsergebnissen müssen vertraglich geregelt werden.
Relevanz für Bieter
Die Innovationspartnerschaft bietet innovativen Unternehmen eine besondere Chance, ihre Entwicklungskompetenzen in die öffentliche Beschaffung einzubringen. Anders als bei klassischen Vergabeverfahren, bei denen fertige Lösungen beschafft werden, ermöglicht die Innovationspartnerschaft die gemeinsame Entwicklung neuer Ansätze. Dies kann für Technologieunternehmen, Start-ups und forschungsnahe Unternehmen besonders attraktiv sein.
Bieter sollten jedoch den erhöhten Aufwand und die Risiken einer Innovationspartnerschaft berücksichtigen. Die Entwicklungsphase erfordert erhebliche Ressourcen, und es besteht das Risiko, dass die Partnerschaft vorzeitig beendet wird. Zudem sind die rechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen komplexer als bei herkömmlichen Vergaben. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Vergü tung, der Rechte an geistigem Eigentum und der Kündigungsregelungen, ist unabdingbar.
Rechtlicher Rahmen
Die Innovationspartnerschaft ist in Paragraph 119 Absatz 7 GWB und den Paragraphen 19 und 20 VgV geregelt, die Artikel 31 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU umsetzen. Die Verfahrensregeln lehnen sich an das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb an, enthalten aber spezifische Bestimmungen für die Strukturierung der Entwicklungsphase, die Bewertung der Innovationsleistung und den Schutz geistigen Eigentums. Im Unterschwellenbereich existiert kein vergleichbares formalisiertes Verfahren.