Was bedeutet Wettbewerblicher Dialog?
Der wettbewerbliche Dialog ist eine besondere Vergabeverfahrensart, die für Aufträge vorgesehen ist, bei denen der Auftraggeber nicht in der Lage ist, die zur Befriedigung seiner Bedürfnisse geeigneten technischen, rechtlichen oder finanziellen Mittel im Voraus hinreichend zu bestimmen. In solchen Fällen ermöglicht der wettbewerbliche Dialog einen strukturierten Austausch zwischen Auftraggeber und ausgewählten Bewerbern, um gemeinsam eine oder mehrere geeignete Lösungen zu entwickeln.
Das Verfahren läuft in drei Phasen ab: In der ersten Phase findet ein Teilnahmewettbewerb statt, in dem die Eignung der Bewerber geprüft wird. In der zweiten Phase, der Dialogphase, führt der Auftraggeber mit den ausgewählten Teilnehmern Gespräche über alle Aspekte des Auftrags. Der Dialog kann in mehreren Runden stattfinden, und der Auftraggeber kann die Zahl der Teilnehmer sukzessive reduzieren. In der dritten Phase, nach Abschluss des Dialogs, werden die verbliebenen Teilnehmer aufgefordert, auf Grundlage der im Dialog erarbeiteten Lösungen ihre endgültigen Angebote abzugeben.
Der wettbewerbliche Dialog findet in der Praxis insbesondere bei öffentlich-privaten Partnerschaften (PPP/ÖPP), komplexen IT-Projekten und innovativen Infrastrukturvorhaben Anwendung. Er bietet den Vorteil, dass das Fachwissen der Wirtschaftsteilnehmer in die Lösungsfindung einfliesst, während der Wettbewerb und die Transparenz gewahrt bleiben.
Relevanz für Bieter
Der wettbewerbliche Dialog bietet Bietern die Möglichkeit, ihre Expertise und Innovationskraft aktiv in die Lösungsentwicklung einzubringen. Im Unterschied zum offenen oder nicht-offenen Verfahren können Bieter im Dialog eigene Ideen und Konzepte vorstellen und diese im Austausch mit dem Auftraggeber weiterentwickeln.
Für Bieter ist der wettbewerbliche Dialog jedoch auch mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Dialogphase erfordert die Bereitstellung qualifizierter Mitarbeiter, die intensive Ausarbeitung von Lösungskonzepten und häufig mehrere Präsentermine. Bieter sollten daher sorgfältig abwägen, ob die Erfolgsaussichten den Aufwand rechtfertigen. Einige Auftraggeber bieten den Dialogteilnehmern eine Aufwandsentschädigung an.
Rechtlicher Rahmen
Der wettbewerbliche Dialog ist in Paragraph 18 VgV für den Oberschwellenbereich geregelt. Die Voraussetzungen für seine Anwendung finden sich in Paragraph 14 Absatz 3 VgV. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt den wettbewerblichen Dialog in Artikel 30. Die Mindestanzahl der Dialogteilnehmer beträgt drei. Während der Dialogphase ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gleichbehandlung aller Teilnehmer sicherzustellen und vertrauliche Informationen eines Teilnehmers nicht ohne dessen Zustimmung an andere weiterzugeben.