Was bedeutet Auftragsarten?
Das deutsche und europäische Vergaberecht unterscheidet drei grundlegende Auftragsarten: Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge. Diese Klassifikation ist von zentraler Bedeutung, da sie bestimmt, welche Vergabevorschriften anzuwenden sind, welche Schwellenwerte gelten und welche Verfahrensarten zulässig sind. Die Einordnung eines Auftrags in die richtige Kategorie ist daher einer der ersten Schritte in jedem Vergabeverfahren.
Lieferaufträge (Paragraph 103 Absatz 2 GWB) umfassen den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Waren. Hierunter fallen beispielsweise die Beschaffung von IT-Hardware, Büromaterial oder Fahrzeugen. Dienstleistungsaufträge (Paragraph 103 Absatz 4 GWB) betreffen alle Leistungen, die weder Liefer- noch Bauaufträge sind, etwa Beratungsleistungen, Reinigungsdienste oder Softwareentwicklung. Bauaufträge (Paragraph 103 Absatz 3 GWB) beziehen sich auf die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen, also etwa den Bau von Straßen, Gebäuden oder Infrastrukturprojekten.
Bei gemischten Aufträgen, die Elemente mehrerer Auftragsarten enthalten, richtet sich die Einordnung nach dem Hauptgegenstand des Auftrags, ermittelt anhand des wertmäßig überwiegenden Anteils. Diese Abgrenzung kann in der Praxis komplex sein und erfordert eine sorgfältige Analyse des Beschaffungsbedarfs durch den Auftraggeber.
Relevanz für Bieter
Die korrekte Einordnung der Auftragsart ist für Bieter aus mehreren Gründen relevant. Erstens bestimmt sie die anwendbaren Schwellenwerte: Für Bauaufträge liegt der EU-Schwellenwert deutlich höher als für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Zweitens beeinflusst die Auftragsart die Eignungsanforderungen, die der Auftraggeber stellen darf. Bei Bauaufträgen können beispielsweise spezifische Präqualifikationen oder Referenzen im Baubereich verlangt werden.
Bieter sollten die Auftragsart in der Bekanntmachung prufen und sicherstellen, dass sie über die erforderlichen Kompetenzen und Nachweise für die jeweilige Kategorie verfügen. Eine fehlerhafte Klassifikation durch den Auftraggeber kann unter Umständen einen Nachprüfungsgrund darstellen, insbesondere wenn dadurch ein günstigerer Schwellenwert herangezogen oder ein unzulässiges Verfahren gewählt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Die gesetzlichen Definitionen der Auftragsarten finden sich in Paragraph 103 GWB. Die Vergabeverordnung (VgV) regelt die Verfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der Schwellenwerte, während für Bauaufträge die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) maßgeblich ist. Im Unterschwellenbereich gelten die UVgO bzw. VOB/A Abschnitt 1. Die EU-Schwellenwerte werden regelmäßig durch Verordnung der Europäischen Kommission angepasst.