Was bedeutet Ausschreibungsarten?
Im deutschen Vergaberecht steht öffentlichen Auftraggebern eine Reihe unterschiedlicher Verfahrensarten zur Verfügung, die je nach Auftragsgegenstand, Auftragswert und Komplexität des Beschaffungsvorhabens eingesetzt werden können. Die Wahl der richtigen Ausschreibungsart ist eine der grundlegenden Entscheidungen im Vergabeverfahren und muss vergaberechtlich begründet sein.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte stehen folgende Verfahrensarten zur Verfügung: Das offene Verfahren, bei dem alle interessierten Unternehmen ein Angebot abgeben können. Das nicht offene Verfahren, bei dem nach einem Teilnahmewettbewerb nur ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb, bei dem über die Angebote verhandelt werden darf. Der wettbewerbliche Dialog, der bei besonders komplexen Aufträgen zum Einsatz kommt. Die Innovationspartnerschaft, die für die Entwicklung und anschließende Beschaffung innovativer Leistungen vorgesehen ist. Zudem gibt es das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, das nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist.
Im Unterschwellenbereich (unterhalb der EU-Schwellenwerte) unterscheidet man die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe sowie die Direktvergabe. Diese Verfahren sind weniger formalisiert, unterliegen aber dennoch den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Transparenz.
Relevanz für Bieter
Die Ausschreibungsart hat unmittelbare Auswirkungen auf die Beteiligungsmöglichkeiten und den Aufwand für Bieter. Beim offenen Verfahren kann jedes Unternehmen direkt ein Angebot einreichen, während bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren zunächst eine Bewerbung um Teilnahme erforderlich ist. Bieter müssen daher die Verfahrensart in der Bekanntmachung beachten und ihre Beteiligungsstrategie entsprechend anpassen.
Verhandlungsverfahren bieten Bietern die Möglichkeit, ihre Angebote im Dialog mit dem Auftraggeber zu optimieren, erfordern aber auch eine höhere Flexibilität und Verhandlungskompetenz. Bieter, die regelmäßig an öffentlichen Vergaben teilnehmen, sollten die Besonderheiten jeder Verfahrensart kennen und ihre internen Prozesse darauf abstimmen.
Rechtlicher Rahmen
Die Verfahrensarten oberhalb der EU-Schwellenwerte sind in den Paragraphen 119 bis 121 GWB sowie in den Paragraphen 14 bis 18 VgV geregelt. Für Bauaufträge gelten die Bestimmungen der VOB/A Abschnitt 2. Im Unterschwellenbereich regeln die UVgO (Paragraphen 8 bis 12) und die VOB/A Abschnitt 1 die zulässigen Verfahrensarten und ihre Voraussetzungen. Die Wahl der Verfahrensart muss dokumentiert und begründet werden.