Was bedeutet Direktvergabe?
Die Direktvergabe, auch Direktauftrag genannt, ist die einfachste Form der öffentlichen Beschaffung. Bei einer Direktvergabe erteilt der Auftraggeber einem Unternehmen direkt einen Auftrag, ohne ein förmliches Vergabeverfahren mit Wettbewerb durchzuführen. Diese Verfahrensart ist nur unterhalb bestimmter Wertgrenzen zulässig, die durch die jeweiligen Vergabeordnungen und Landesvergabegesetze festgelegt werden.
Die Wertgrenzen für die Direktvergabe liegen deutlich unterhalb der EU-Schwellenwerte und variieren je nach Bundesland, Auftragsart und geltender Vergabeordnung. In der UVgO ist die Direktvergabe für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer vorgesehen, wobei viele Bundesländer höhere Wertgrenzen zugelassen haben. Für Bauaufträge gelten die Regelungen der VOB/A, die ebenfalls eine freie Vergabe unterhalb bestimmter Wertgrenzen ermöglichen.
Auch bei der Direktvergabe gelten die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass der gezahlte Preis angemessen ist, auch wenn kein formeller Wettbewerb stattfindet. In der Praxis wird empfohlen, auch bei Direktvergaben mehrere Angebote einzuholen oder zumindest eine Markterkundung durchzuführen, um die Angemessenheit des Preises nachweisen zu können. Die Direktvergabe muss dokumentiert werden, wenngleich die Anforderungen an die Dokumentation geringer sind als bei förmlichen Verfahren.
Zahlen & Fakten
| Kenngröße | Wert |
|---|---|
| Wertgrenze UVgO Bund | bis 1.000 € netto (§ 14 UVgO) |
| Wertgrenze viele Bundesländer (Liefer-/Dienstleistungen) | bis 3.000 € bis 25.000 € netto (Landesrecht) |
| Wertgrenze Bauleistungen typisch | bis 3.000 € bis 10.000 € netto (§ 3a Abs. 4 VOB/A) |
| Rechtsgrundlage Liefer-/Dienstleistungen | § 14 UVgO |
| Rechtsgrundlage Bauleistungen | § 3a Abs. 4 VOB/A Abschnitt 1 |
| Maximal zulässig nur unterhalb EU-Schwelle | 221.000 € (Liefer/Dienst) bzw. 5.538.000 € (Bau) |
Relevanz für Bieter
Für Bieter stellt die Direktvergabe eine Chance dar, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, die über gute Kontakte zu öffentlichen Auftraggebern verfügen. Da kein öffentlicher Wettbewerb stattfindet, ist die Bekanntheit des Unternehmens beim Auftraggeber entscheidend. Unternehmen können ihre Chancen auf Direktvergaben erhöhen, indem sie sich proaktiv bei öffentlichen Auftraggebern vorstellen und in relevanten Branchenverzeichnissen oder dem AVPQ eingetragen sind.
Allerdings bieten Direktvergaben nur begrenzte Auftragsvolumina und können den Eindruck mangelnder Transparenz erwecken. Bieter sollten darauf achten, dass sie faire Preise anbieten, da eine wiederholte Beauftragung desselben Unternehmens ohne nachvollziehbare Begründung vergaberechtlich problematisch sein kann.
Rechtlicher Rahmen
Die Direktvergabe ist in Paragraph 14 UVgO sowie in Paragraph 3a VOB/A Abschnitt 1 geregelt. Die zulässigen Wertgrenzen werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder festgelegt und können variieren. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen gelten auch für Direktvergaben. Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist auch bei formfreien Vergaben erforderlich.