Was bedeutet Offenes Verfahren?
Das offene Verfahren ist eine der Regelverfahrensarten im europäischen Vergaberecht für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Es zeichnet sich durch den höchsten Grad an Transparenz und Wettbewerb aus, da jedes interessierte Unternehmen auf die Bekanntmachung hin ein Angebot abgeben kann. Eine vorgeschaltete Eignungsprüfung oder ein Teilnahmewettbewerb findet nicht statt. Die Eignungsprüfung der Bieter erfolgt erst nach Eingang der Angebote im Rahmen der Angebotswertung.
Der Ablauf des offenen Verfahrens folgt einem klar strukturierten Prozess: Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung im EU-Amtsblatt (TED) und stellt die Vergabeunterlagen zum Download bereit. Interessierte Unternehmen können während der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen. Nach Ablauf der Angebotsfrist prüft der Auftraggeber die Angebote in mehreren Schritten: formale Prüfung, Eignungsprüfung, rechnerische und fachliche Prüfung sowie die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien.
Das offene Verfahren ist die in der Praxis am häufigsten angewandte Verfahrensart im Oberschwellenbereich, da es den Vergabegrundsätzen der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung am besten entspricht. Es eignet sich insbesondere für standardisierte Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauleistungen mit klar definierbarem Leistungsumfang. Im Unterschwellenbereich entspricht die öffentliche Ausschreibung dem offenen Verfahren.
Relevanz für Bieter
Für Bieter bietet das offene Verfahren den niedrigsten Marktzugang, da keine Vorqualifikation oder Teilnahmebewerbung erforderlich ist. Jedes Unternehmen kann ein Angebot einreichen, sofern es die in den Vergabeunterlagen genannten Eignungskriterien erfüllt. Dies macht das offene Verfahren besonders attraktiv für neue Marktteilnehmer und kleinere Unternehmen, die noch über wenige Referenzen verfügen.
Gleichzeitig bedeutet der offene Zugang, dass die Konkurrenz in der Regel größer ist als bei nicht-offenen Verfahren. Bieter sollten daher besonders auf eine präzise Kalkulation und eine überzeugende Darstellung ihrer Leistungsfähigkeit achten. Eine sorgfältige Analyse der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung ist entscheidend für ein wettbewerbsfähiges Angebot.
Rechtlicher Rahmen
Das offene Verfahren ist in Paragraph 15 VgV geregelt. Die Mindestangebotsfrist beträgt gemäß Paragraph 15 Absatz 2 VgV 35 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Bei elektronischer Angebotsabgabe kann die Frist um fünf Tage verkürzt werden. Für Bauleistungen gelten die Regelungen der VOB/A-EU in Paragraph 3a. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt das offene Verfahren in Artikel 27. Der Auftraggeber kann zwischen offenem und nicht-offenem Verfahren frei wählen, ohne seine Wahl begründen zu müssen.