Was bedeutet Zuschlagskriterien?
Zuschlagskriterien sind die Maßstäbe, anhand derer der öffentliche Auftraggeber die eingegangenen Angebote bewertet und das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Sie müssen in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich genannt und gewichtet werden, damit alle Bieter von Anfang an wissen, nach welchen Kriterien ihr Angebot bewertet wird. Die Zuschlagskriterien bilden damit den entscheidenden Rahmen für die Zuschlagsentscheidung.
Das wichtigste Zuschlagskriterium ist in der Regel der Preis oder die Kosten, wobei bei der Kostenbewertung auch Lebenszykluskosten berücksichtigt werden können. Daneben können qualitative Kriterien wie technischer Wert, ästhetische und funktionale Eigenschaften, Umwelteigenschaften, Kundendienst, Lieferfrist, Betriebskosten oder die Organisation des für die Ausführung vorgesehenen Personals als Zuschlagskriterien herangezogen werden. Der Auftraggeber ist frei in der Wahl der Kriterien, solange sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
Die Gewichtung der Zuschlagskriterien muss transparent und vorab festgelegt werden. Der Auftraggeber kann die Gewichtung in Prozentsätzen oder durch eine Rangfolge angeben. In Ausnahmefällen kann die Gewichtung durch eine Bandbreite ersetzt werden. Eine nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung ist nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zulässig, da dies den Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung verletzen würde.
Zahlen & Fakten
| Kenngröße | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Oberschwelle | § 127 GWB, § 58 VgV |
| Lebenszykluskosten-Bewertung | § 59 VgV |
| Rechtsgrundlage Bauleistungen | § 16d VOB/A |
| Rechtsgrundlage Unterschwelle | § 43 UVgO |
| EU-Richtlinie | Art. 67 RL 2014/24/EU |
| EU-Schwellenwert Liefer-/Dienstleistungen (2024–2025) | 221.000 € netto |
Relevanz für Bieter
Die Zuschlagskriterien sind für Bieter das zentrale Steuerungsinstrument bei der Angebotserstellung. Ein kluger Bieter richtet sein Angebot gezielt auf die am höchsten gewichteten Kriterien aus, um die bestmögliche Bewertung zu erzielen. Wenn beispielsweise die Qualität mit 60 Prozent und der Preis mit 40 Prozent gewichtet wird, lohnt es sich, in die qualitative Darstellung zu investieren und nicht ausschließlich über den Preis zu konkurrieren.
Bieter sollten die Zuschlagskriterien vor Beginn der Angebotserstellung gründlich analysieren und eine Angebotsstrategie entwickeln, die auf die spezifische Kriterienstruktur der jeweiligen Ausschreibung zugeschnitten ist. Bei Unklarheiten über die Bewertungsmethodik sollten rechtzeitig Bieterfragen gestellt werden. Die Zuschlagskriterien geben auch Hinweise darauf, welche Schwerpunkte der Auftraggeber setzt und welche Aspekte des Angebots besonders ausführlich dargestellt werden sollten.
Rechtlicher Rahmen
Die Zuschlagskriterien sind in Paragraph 127 GWB und Paragraph 58 VgV für den Oberschwellenbereich geregelt. Paragraph 58 VgV definiert den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot und die zulässigen Kriterien. Paragraph 59 VgV regelt die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten. Für Bauleistungen finden sich die entsprechenden Regelungen in Paragraph 16d VOB/A. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt die Zuschlagskriterien in Artikel 67. Im Unterschwellenbereich enthält Paragraph 43 UVgO die Bestimmungen zu Zuschlagskriterien.