Was bedeutet Auftragsvolumen?
Das Auftragsvolumen, auch als geschätzter Auftragswert bezeichnet, ist der vom Auftraggeber vor Beginn des Vergabeverfahrens ermittelte voraussichtliche Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags ohne Umsatzsteuer. Die korrekte Schätzung des Auftragsvolumens ist eine der wichtigsten Vorbereitungshandlungen im Vergabeverfahren, da sie darüber entscheidet, ob die europäischen Schwellenwerte überschritten werden und somit EU-weites Vergaberecht zur Anwendung kommt.
Die Schätzung muss zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Einleitung des Vergabeverfahrens sachkundig und unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Schätzung vorhersehbaren Preisbestandteile vorgenommen werden. Gemäß Paragraph 3 VgV umfasst der geschätzte Auftragswert den Gesamtwert einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen. Bei Rahmenvereinbarungen ist der geschätzte Höchstwert aller Einzelaufträge während der Gesamtlaufzeit maßgeblich. Eine künstliche Aufteilung von Aufträgen zur Umgehung der Schwellenwerte ist ausdrücklich verboten.
Bei der Schätzung des Auftragsvolumens muss der Auftraggeber gleichartige Leistungen zusammenrechnen, sofern sie in einem funktionalen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere Lose, die gemeinsam ausgeschrieben werden. Die Schätzung muss nachvollziehbar dokumentiert werden und auf einer fundierten Marktrecherche, historischen Beschaffungsdaten oder vergleichbaren Erfahrungswerten basieren.
Relevanz für Bieter
Für Bieter ist das Auftragsvolumen ein wesentlicher Indikator für die wirtschaftliche Attraktivität einer Ausschreibung und die zu erwartenden Anforderungen. Ein höheres Auftragsvolumen geht in der Regel mit strengeren Eignungsanforderungen einher, etwa hinsichtlich des Mindestumsatzes, der Referenzen oder der Kapazitäten. Bieter sollten das angegebene Auftragsvolumen nutzen, um frühzeitig einzuschätzen, ob sie die voraussichtlichen Eignungskriterien erfüllen können.
Zudem beeinflusst das Auftragsvolumen die Verfahrenswahl und damit die Komplexität des Vergabeprozesses. Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte unterliegen längeren Fristen und umfangreicheren Dokumentationspflichten, bieten Bietern aber gleichzeitig stärkere Rechtsschutzmittel über die Vergabekammern.
Rechtlicher Rahmen
Die Regeln zur Schätzung des Auftragswertes sind in Paragraph 3 VgV sowie Paragraph 3 SektVO festgelegt. Die EU-Schwellenwerte werden durch Verordnung der Europäischen Kommission regelmäßig angepasst und in nationales Recht übernommen. Das Verbot der künstlichen Aufspaltung ergibt sich aus Paragraph 3 Absatz 2 VgV. Im Unterschwellenbereich gelten die Wertgrenzen der jeweiligen Landesvergabegesetze sowie der UVgO und VOB/A.