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Vergabeverfahren

Rahmenvereinbarung

Eine Rahmenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen, der die Bedingungen für künftige Einzelaufträge während einer bestimmten Laufzeit festlegt.

Was bedeutet Rahmenvereinbarung?

Eine Rahmenvereinbarung ist ein Instrument des öffentlichen Vergabewesens, das es Auftraggebern ermöglicht, die Bedingungen für wiederkehrende Beschaffungen über einen bestimmten Zeitraum vorab festzulegen. Anders als bei einem klassischen Einzelauftrag wird bei einer Rahmenvereinbarung nicht sofort eine konkrete Leistung abgerufen. Stattdessen werden die wesentlichen Vertragskonditionen wie Preise, Qualitätsstandards und Lieferbedingungen vereinbart, auf deren Grundlage während der Vertragslaufzeit einzelne Abrufe erfolgen.

Rahmenvereinbarungen können mit einem einzelnen Unternehmen oder mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden. Bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen (sogenannte Mehrpartner-Rahmenvereinbarungen) werden mindestens drei Unternehmen als Vertragspartner ausgewählt. Die einzelnen Abrufe können dann entweder nach festgelegten Regeln direkt erfolgen oder nach einem erneuten Mini-Wettbewerb unter den Rahmenvertragspartnern vergeben werden.

Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung beträgt in der Regel maximal vier Jahre, einschließlich aller Verlängerungsoptionen. Längere Laufzeiten sind nur in besonderen, begründeten Fällen zulässig. Der geschätzte Gesamtwert aller während der Laufzeit vorgesehenen Einzelaufträge ist maßgeblich für die Bestimmung des Auftragswertes und damit für die Frage, ob die EU-Schwellenwerte erreicht werden.

Relevanz für Bieter

Rahmenvereinbarungen sind für Bieter besonders attraktiv, da sie eine längerfristige Auftragsperspektive bieten und die Planungssicherheit erhöhen. Gleichzeitig ist zu beachten, dass eine Rahmenvereinbarung keine Abnahmegarantie enthält. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ein bestimmtes Volumen abzurufen, sofern die Vereinbarung keine Mindestabnahmemenge vorsieht.

Bei der Teilnahme an Rahmenvereinbarungen sollten Bieter ihre Kapazitäten realistisch einschätzen, da die Abrufe über die gesamte Vertragslaufzeit bedient werden müssen. Eine Überforderung kann zu Leistungsstörungen und im schlimmsten Fall zur Kündigung der Rahmenvereinbarung führen. Es empfiehlt sich ausserdem, die Preiskalkulation sorgfältig auf die gesamte Laufzeit auszulegen und mögliche Kostensteigerungen einzukalkulieren.

Rechtlicher Rahmen

Rahmenvereinbarungen sind in Paragraph 21 VgV für den Oberschwellenbereich geregelt. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt Rahmenvereinbarungen in Artikel 33. Für den Sektorenbereich gelten die Bestimmungen der SektVO. Im Unterschwellenbereich ist die Rahmenvereinbarung in Paragraph 15 UVgO vorgesehen. Die Rechtsprechung des EuGH hat in mehreren Entscheidungen die Pflicht zur Angabe von Höchstwerten in Rahmenvereinbarungen konkretisiert, um die Transparenz und die Begrenzung des Auftragsvolumens sicherzustellen.

Verwandte Begriffe

Präqualifizierung
Die Präqualifizierung ist ein vorgelagertes Verfahren, bei dem Unternehmen ihre grundsätzliche Eignung für öffentliche Aufträge vorab nachweisen und in einem Register eintragen lassen.
Rechtsmittelverfahren
Das Rechtsmittelverfahren bezeichnet die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Vergabekammer durch den Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts.
Auftragsarten
Auftragsarten bezeichnen die Klassifikation öffentlicher Aufträge in Liefer-, Dienst- und Bauaufträge gemäß dem Vergaberecht.
Losaufteilung
Die Losaufteilung bezeichnet die Unterteilung eines öffentlichen Auftrags in mehrere Teillose, um den Wettbewerb zu fördern und mittelständischen Unternehmen den Zugang zu erleichtern.
Submission
Die Submission ist der formelle Akt der Angebotseröffnung, bei dem die eingegangenen Angebote zu einem festgelegten Zeitpunkt geöffnet und dokumentiert werden.
Offenes Verfahren
Das offene Verfahren ist die transparenteste Vergabeart, bei der jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann, ohne dass eine Vorauswahl stattfindet.
Teilnahmewettbewerb
Der Teilnahmewettbewerb ist die erste Stufe eines zweistufigen Vergabeverfahrens, in der Unternehmen ihre Eignung nachweisen und für die Angebotsphase ausgewählt werden.
Nicht-offenes Verfahren
Das nicht-offene Verfahren ist ein zweistufiges Vergabeverfahren, bei dem zunächst ein Teilnahmewettbewerb stattfindet und anschließend nur ausgewählte Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Verhandlungsverfahren
Das Verhandlungsverfahren ist eine Vergabeart, bei der der Auftraggeber mit ausgewählten Bietern über die Angebotsinhalte und -konditionen verhandeln kann.