Was bedeutet Nicht-offenes Verfahren?
Das nicht-offene Verfahren ist eine der in der EU-Vergaberichtlinie vorgesehenen Verfahrensarten für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Im Unterschied zum offenen Verfahren, bei dem jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben kann, verläuft das nicht-offene Verfahren in zwei Stufen. In der ersten Stufe findet ein Teilnahmewettbewerb statt, in dem interessierte Unternehmen ihre Eignung nachweisen müssen. In der zweiten Stufe werden nur die als geeignet befundenen Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Diese Verfahrensart eignet sich besonders für komplexe Aufträge oder Märkte mit einer großen Zahl potenzieller Bieter, da der Auftraggeber den Bieterkreis auf eine angemessene Anzahl qualifizierter Unternehmen beschränken kann. Die Mindestanzahl der aufzufordernden Bewerber beträgt fünf. Der Auftraggeber kann in der Bekanntmachung auch eine Höchstzahl festlegen. Die Auswahl der Bewerber muss anhand transparenter, nicht diskriminierender Kriterien erfolgen.
Das nicht-offene Verfahren steht als Regelverfahrensart gleichberechtigt neben dem offenen Verfahren. Der Auftraggeber kann frei zwischen beiden Verfahrensarten wählen, ohne dies besonders begründen zu müssen. Im Unterschwellenbereich entspricht die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb dem nicht-offenen Verfahren.
Relevanz für Bieter
Für Bieter ist das nicht-offene Verfahren mit einem höheren Aufwand in der ersten Phase verbunden, da zunächst ein vollständiger Teilnahmeantrag mit Eignungsnachweisen erstellt werden muss. Gleichzeitig bietet es den Vorteil, dass in der Angebotsphase nur eine begrenzte Anzahl von Wettbewerbern antritt, was die Zuschlagschancen erhöht.
Bieter sollten dem Teilnahmeantrag größte Sorgfalt widmen und alle geforderten Referenzen, Nachweise und Erklärungen vollständig einreichen. Eine lückenhafte Bewerbung kann dazu führen, dass der Bewerber nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Zudem empfiehlt es sich, die Auswahlkriterien genau zu analysieren und die eigenen Stärken gezielt herauszustellen.
Rechtlicher Rahmen
Das nicht-offene Verfahren ist in Paragraph 16 VgV geregelt. Die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs richtet sich nach Paragraph 51 VgV. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU regelt das nicht-offene Verfahren in Artikel 28. Für Bauleistungen findet sich das nicht-offene Verfahren in Paragraph 3a Absatz 2 VOB/A-EU. Im Sektorenbereich gelten die entsprechenden Regelungen der SektVO. Die Teilnahmefrist beträgt gemäß VgV mindestens 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung.