Was bedeutet Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)?
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), im Englischen European Single Procurement Document (ESPD) genannt, ist ein standardisiertes Selbsterklärungsformular, das im Rahmen der EU-Vergabereform 2014 eingeführt wurde. Die EEE ermöglicht es Bietern und Bewerbern, ihre Eignung für ein Vergabeverfahren vorläufig nachzuweisen, ohne sofort sämtliche Bescheinigungen und Nachweise einreichen zu müssen. Erst der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, muss die vollständigen Nachweise vorlegen.
Die EEE ist in mehrere Teile gegliedert: Teil I enthält allgemeine Angaben zum Vergabeverfahren und zum Auftraggeber. Teil II umfasst Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer. Teil III enthält Erklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (etwa strafrechtliche Verurteilungen, Steuerschulden, Insolvenz). Teil IV beinhaltet Angaben zu den Eignungskriterien in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Teil V dient der Reduzierung der Zahl geeigneter Bewerber, sofern zutreffend. Teil VI enthält die abschließenden Erklärungen.
Die EEE wird elektronisch erstellt und kann über den EEE-Dienst der Europäischen Kommission (ESPD-Service) generiert werden. Der Auftraggeber erstellt zunächst die Anforderungsvorlage, die der Bieter dann mit seinen Angaben ausfüllt. In Deutschland wird die EEE bei EU-weiten Vergabeverfahren als vorläufiger Eignungsnachweis akzeptiert und ist in der Praxis weit verbreitet.
Zahlen & Fakten
| Kenngröße | Wert |
|---|---|
| Einführung durch EU-Vergabereform | 2014 (Standardformular ab 2016) |
| Rechtsgrundlage EU | Art. 59 RL 2014/24/EU |
| Rechtsgrundlage Deutschland | § 48 Abs. 3 VgV |
| Standardformular-Verordnung | Durchführungs-VO (EU) 2016/7 |
| Anzahl Teile der EEE | 6 Teile (I–VI) |
| Geltungsbereich | EU-weite Verfahren ab 221.000 € (Liefer/Dienst) bzw. 5.538.000 € (Bau) |
Relevanz für Bieter
Die EEE bietet Bietern erhebliche Vereinfachungen im Vergabeprozess. Statt bei jeder Ausschreibung sämtliche Eignungsnachweise zusammenzustellen und einzureichen, genügt zunächst die Abgabe der EEE. Dies reduziert den administrativen Aufwand erheblich, insbesondere für Unternehmen, die sich an zahlreichen Ausschreibungen beteiligen oder grenzüberschreitend tätig sind.
Bieter müssen jedoch sicherstellen, dass die in der EEE gemachten Angaben korrekt und vollständig sind, da unwahre Angaben zum Ausschluss vom Verfahren und zu Sanktionen führen können. Zudem sollten Bieter darauf vorbereitet sein, die vollständigen Nachweise kurzfristig vorlegen zu können, falls der Auftraggeber diese zu einem späteren Zeitpunkt anfordert. Es empfiehlt sich daher, alle relevanten Bescheinigungen aktuell zu halten.
Rechtlicher Rahmen
Die EEE ist in Artikel 59 der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU verankert und wurde in Deutschland durch Paragraph 48 Absatz 3 VgV umgesetzt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 legt das Standardformular für die EEE fest. Im Unterschwellenbereich kann statt der EEE auch eine Eigenerklärung nach dem jeweiligen nationalen Muster verwendet werden. Auftraggeber sind verpflichtet, die EEE als vorläufigen Nachweis zu akzeptieren.