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Dokumente & Unterlagen

Vorabinformation

Die Vorabinformation ist die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung des Auftraggebers an nicht berücksichtigte Bieter über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung.

Was bedeutet Vorabinformation?

Die Vorabinformation, auch als Informationsschreiben nach Paragraph 134 GWB oder umgangssprachlich als "Bieterinformation" bekannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung, die der öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich an alle nicht berücksichtigten Bieter senden muss, bevor er den Zuschlag erteilt. Sie informiert den Bieter darüber, dass sein Angebot nicht für den Zuschlag vorgesehen ist, und gibt die Gründe für die Nichtberücksichtigung an.

Die Vorabinformation muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen: den Namen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, die Gründe für die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots und den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zuschlagserteilung. Bei Angeboten, die aus formalen Gründen ausgeschlossen wurden, muss der Auftraggeber die Ausschlussgründe darlegen. Bei einer inhaltlichen Bewertung muss er die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots benennen.

Mit der Absendung der Vorabinformation beginnt die Stillhaltefrist, während derer der Zuschlag nicht erteilt werden darf. Diese Wartefrist soll den Bietern Gelegenheit geben, die Vergabeentscheidung zu prüfen und gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Ein Zuschlag, der unter Verstoß gegen die Vorabinformationspflicht erteilt wird, kann auf Antrag für unwirksam erklärt werden.

Relevanz für Bieter

Die Vorabinformation ist für Bieter von zentraler Bedeutung, da sie das Tor zum vergaberechtlichen Rechtsschutz darstellt. Erst durch die Vorabinformation erfährt der Bieter, dass sein Angebot nicht erfolgreich war, und erhält die notwendigen Informationen, um die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung zu beurteilen.

Bieter sollten die Vorabinformation unmittelbar nach Erhalt sorgfältig analysieren. Die genannten Ablehnungsgründe sind daraufhin zu prüfen, ob sie sachlich nachvollziehbar und vergaberechtlich zulässig sind. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, muss zunächst eine Rüge gegenüber dem Auftraggeber erhoben werden. Dies sollte unverzüglich geschehen, da die Stillhaltefrist nur zehn bzw. 15 Kalendertage beträgt. Bei unzureichenden Begründungen hat der Bieter das Recht, weitere Informationen vom Auftraggeber zu verlangen.

Rechtlicher Rahmen

Die Vorabinformationspflicht ist in Paragraph 134 GWB geregelt. Die Stillhaltefrist beträgt gemäß Paragraph 134 Absatz 2 GWB mindestens zehn Kalendertage bei elektronischer Übermittlung und 15 Kalendertage bei sonstiger Übermittlung. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann gemäß Paragraph 135 Absatz 1 Nummer 1 GWB zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages führen. Die Vorabinformationspflicht geht auf Artikel 2a der EU-Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG zurück. Im Unterschwellenbereich besteht keine gesetzliche Vorabinformationspflicht, wenngleich einige Vergabeordnungen freiwillige Informationspflichten vorsehen.

Verwandte Begriffe

VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen)
Die VOL war das Regelwerk für die Vergabe und vertragliche Abwicklung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der öffentlichen Hand.
Vorinformation
Die Vorinformation ist eine frühzeitige Bekanntmachung, mit der öffentliche Auftraggeber den Markt über geplante Beschaffungsvorhaben informieren.
Stillhaltefrist
Die Stillhaltefrist ist eine gesetzliche Wartefrist zwischen der Information der Bieter über die Zuschlagsentscheidung und der tatsächlichen Zuschlagserteilung.
Nachprüfungsverfahren
Das Nachprüfungsverfahren ist das formelle Rechtsschutzverfahren, mit dem Bieter Verstöße gegen Vergaberecht im Oberschwellenbereich vor der Vergabekammer anfechten können.
Zuschlagskriterien
Zuschlagskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten Bewertungsmaßstäbe, anhand derer das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und der Zuschlag erteilt wird.
Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen sind die Gesamtheit aller Dokumente, die der öffentliche Auftraggeber den Bietern zur Erstellung ihres Angebots zur Verfügung stellt.
Nebenangebot
Ein Nebenangebot ist ein Angebot, das von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht und eine alternative Lösung vorschlägt.
Auftragsbekanntmachung
Die Auftragsbekanntmachung ist die öffentliche Veroffentlichung einer Ausschreibung, die den Wettbewerb eröffnet und Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert.
Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis beschreibt die zu erbringenden Leistungen einer Ausschreibung detailliert und bildet die Grundlage für die Angebotskalkulation.
Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist ein standardisiertes Formular, mit dem Bieter ihre Eignung für öffentliche Aufträge vorläufig nachweisen können.