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Fristen & Termine

Stillhaltefrist

Die Stillhaltefrist ist eine gesetzliche Wartefrist zwischen der Information der Bieter über die Zuschlagsentscheidung und der tatsächlichen Zuschlagserteilung.

Was bedeutet Stillhaltefrist?

Die Stillhaltefrist, auch Informations- und Wartefrist genannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Frist im Oberschwellenbereich, während derer der öffentliche Auftraggeber nach der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung keinen Zuschlag erteilen darf. Sie dient dem Bieterrechtsschutz, indem sie den nicht berücksichtigten Bietern Zeit gibt, die Vergabeentscheidung zu prüfen und gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, bevor der Vertrag wirksam geschlossen wird.

Die Stillhaltefrist beträgt mindestens zehn Kalendertage, wenn die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Weg versandt wird, und mindestens 15 Kalendertage, wenn die Mitteilung auf anderem Wege erfolgt. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information an die Bieter. Während dieser Frist darf der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen. Ein Verstoß gegen die Stillhaltefrist kann zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags führen.

Die Vorabinformation, die die Stillhaltefrist auslöst, muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Der Auftraggeber muss jeden nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, sowie über die Gründe für die Ablehnung des eigenen Angebots informieren. Erst nach Ablauf der Stillhaltefrist und nur wenn kein Nachprüfungsantrag eingegangen ist, darf der Zuschlag erteilt werden.

Relevanz für Bieter

Die Stillhaltefrist ist für Bieter von herausragender Bedeutung, da sie das Zeitfenster für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens definiert. Erhält ein Bieter eine Absage, muss er innerhalb dieser Frist entscheiden, ob er die Vergabeentscheidung akzeptiert oder anficht. Eine schnelle Analyse der Absagegründe und eine zügige rechtliche Beratung sind daher unabdingbar.

Bieter sollten nach Erhalt der Vorabinformation unverzüglich prüfen, ob die genannten Ablehnungsgründe nachvollziehbar und rechtmäßig sind. Bestehen Zweifel, muss der Vergabeverstoß zunächst gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Bleibt die Rüge erfolglos, kann innerhalb der Stillhaltefrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt werden. Versäumt der Bieter die Stillhaltefrist, verliert er in der Regel sein Nachprüfungsrecht.

Rechtlicher Rahmen

Die Stillhaltefrist ist in Paragraph 134 GWB geregelt. Die Vorabinformationspflicht ergibt sich ebenfalls aus Paragraph 134 GWB. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Stillhaltefrist, also die Unwirksamkeit des Vertrags, ist in Paragraph 135 Absatz 1 Nummer 1 GWB normiert. Auf EU-Ebene geht die Stillhaltefrist auf die Rechtsmittelrichtlinie 2007/66/EG zurück. Im Unterschwellenbereich besteht keine gesetzliche Stillhaltepflicht, wobei einige Vergabeordnungen Informationspflichten vorsehen.

Verwandte Begriffe

Sektorenverordnung (SektVO)
Die Sektorenverordnung regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste.
Submission
Die Submission ist der formelle Akt der Angebotseröffnung, bei dem die eingegangenen Angebote zu einem festgelegten Zeitpunkt geöffnet und dokumentiert werden.
Nachprüfungsverfahren
Das Nachprüfungsverfahren ist das formelle Rechtsschutzverfahren, mit dem Bieter Verstöße gegen Vergaberecht im Oberschwellenbereich vor der Vergabekammer anfechten können.
Vorabinformation
Die Vorabinformation ist die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung des Auftraggebers an nicht berücksichtigte Bieter über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung.
Zuschlagsfrist
Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf ein Angebot erteilen muss, bevor die Bieter nicht mehr an ihre Angebote gebunden sind.
Lieferfrist
Die Lieferfrist bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung erbringen oder Waren liefern muss.
Teilnahmefrist
Die Teilnahmefrist ist die Frist, innerhalb derer Unternehmen in einem zweistufigen Vergabeverfahren ihren Teilnahmeantrag einreichen müssen.
Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen Bieter vergaberechtliche Verstöße rügen oder ein Nachprüfungsverfahren einleiten können.
Bindefrist
Die Bindefrist ist der Zeitraum, während dessen ein Bieter an sein abgegebenes Angebot gebunden ist und es nicht zurückziehen oder ändern darf.
Anforderungsfrist
Die Anforderungsfrist ist die Frist, innerhalb derer Unternehmen die Vergabeunterlagen beim Auftraggeber anfordern können.