Was bedeutet VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen)?
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) war über Jahrzehnte das zentrale Regelwerk für die Vergabe und vertragliche Abwicklung von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in Deutschland. Sie war das Pendant zur VOB, die für Bauleistungen gilt. Die VOL gliederte sich in zwei Teile: VOL/A regelte das Vergabeverfahren, und VOL/B enthielt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen.
Mit der umfassenden Vergaberechtsreform 2016 wurde die VOL/A im Oberschwellenbereich durch die Vergabeverordnung (VgV) abgelöst. Im Unterschwellenbereich trat 2017 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an die Stelle der VOL/A Abschnitt 1. Die VOL/A ist damit in ihren beiden Abschnitten durch modernere Regelwerke ersetzt worden und hat ihre praktische Bedeutung als Vergabeverfahrensordnung verloren.
Die VOL/B hingegen ist weiterhin in Kraft und wird nach wie vor als Standardvertragswerk für Liefer- und Dienstleistungsaufträge verwendet. Sie regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und enthält Bestimmungen zu Leistungsumfang, Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme, Mängelrechten und Kündigung. Viele öffentliche Auftraggeber vereinbaren die VOL/B nach wie vor als Vertragsbestandteil.
Relevanz für Bieter
Für Bieter ist es wichtig zu verstehen, dass die VOL/A als Vergabeverfahrensordnung nicht mehr gilt und durch VgV bzw. UVgO ersetzt wurde. Ältere Verweise auf die VOL/A in Vergabeunterlagen oder Fachliteratur sollten entsprechend eingeordnet werden. Die Verfahrensregeln finden sich heute in der VgV (Oberschwellenbereich) und der UVgO (Unterschwellenbereich).
Die VOL/B ist hingegen weiterhin relevant und sollte Bietern bekannt sein, da sie häufig Bestandteil der Vertragsbedingungen ist. Bieter sollten die Regelungen der VOL/B zu Fristen, Haftung, Vertragsstrafen und Gewährleistung kennen, um ihre vertraglichen Risiken richtig einschätzen zu können. Insbesondere die Bestimmungen zur Abnahme (Paragraph 13 VOL/B) und zu Mängelrechten (Paragraph 14 VOL/B) sind in der Praxis von großer Bedeutung.
Rechtlicher Rahmen
Die VOL wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL) herausgegeben. Die letzte Fassung der VOL/A stammt aus dem Jahr 2009. Im Oberschwellenbereich wurde die VOL/A Abschnitt 2 durch die VgV ersetzt (Inkrafttreten am 18. April 2016). Im Unterschwellenbereich wurde die VOL/A Abschnitt 1 durch die UVgO abgelöst (Inkrafttreten am 7. Februar 2017). Die VOL/B in der Fassung von 2003 bleibt als Vertragswerk weiterhin anwendbar und wird von vielen Vergabestellen standardmäßig in ihre Verträge einbezogen.