Zum Hauptinhalt springen
Zurück zum Glossar
Rechtliches

VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen)

Die VOL war das Regelwerk für die Vergabe und vertragliche Abwicklung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der öffentlichen Hand.

Was bedeutet VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen)?

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) war über Jahrzehnte das zentrale Regelwerk für die Vergabe und vertragliche Abwicklung von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen in Deutschland. Sie war das Pendant zur VOB, die für Bauleistungen gilt. Die VOL gliederte sich in zwei Teile: VOL/A regelte das Vergabeverfahren, und VOL/B enthielt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen.

Mit der umfassenden Vergaberechtsreform 2016 wurde die VOL/A im Oberschwellenbereich durch die Vergabeverordnung (VgV) abgelöst. Im Unterschwellenbereich trat 2017 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an die Stelle der VOL/A Abschnitt 1. Die VOL/A ist damit in ihren beiden Abschnitten durch modernere Regelwerke ersetzt worden und hat ihre praktische Bedeutung als Vergabeverfahrensordnung verloren.

Die VOL/B hingegen ist weiterhin in Kraft und wird nach wie vor als Standardvertragswerk für Liefer- und Dienstleistungsaufträge verwendet. Sie regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und enthält Bestimmungen zu Leistungsumfang, Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme, Mängelrechten und Kündigung. Viele öffentliche Auftraggeber vereinbaren die VOL/B nach wie vor als Vertragsbestandteil.

Relevanz für Bieter

Für Bieter ist es wichtig zu verstehen, dass die VOL/A als Vergabeverfahrensordnung nicht mehr gilt und durch VgV bzw. UVgO ersetzt wurde. Ältere Verweise auf die VOL/A in Vergabeunterlagen oder Fachliteratur sollten entsprechend eingeordnet werden. Die Verfahrensregeln finden sich heute in der VgV (Oberschwellenbereich) und der UVgO (Unterschwellenbereich).

Die VOL/B ist hingegen weiterhin relevant und sollte Bietern bekannt sein, da sie häufig Bestandteil der Vertragsbedingungen ist. Bieter sollten die Regelungen der VOL/B zu Fristen, Haftung, Vertragsstrafen und Gewährleistung kennen, um ihre vertraglichen Risiken richtig einschätzen zu können. Insbesondere die Bestimmungen zur Abnahme (Paragraph 13 VOL/B) und zu Mängelrechten (Paragraph 14 VOL/B) sind in der Praxis von großer Bedeutung.

Rechtlicher Rahmen

Die VOL wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL) herausgegeben. Die letzte Fassung der VOL/A stammt aus dem Jahr 2009. Im Oberschwellenbereich wurde die VOL/A Abschnitt 2 durch die VgV ersetzt (Inkrafttreten am 18. April 2016). Im Unterschwellenbereich wurde die VOL/A Abschnitt 1 durch die UVgO abgelöst (Inkrafttreten am 7. Februar 2017). Die VOL/B in der Fassung von 2003 bleibt als Vertragswerk weiterhin anwendbar und wird von vielen Vergabestellen standardmäßig in ihre Verträge einbezogen.

Verwandte Begriffe

VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
Die VOF war die Vergabeordnung für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen durch öffentliche Auftraggeber.
Vorabinformation
Die Vorabinformation ist die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung des Auftraggebers an nicht berücksichtigte Bieter über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung.
VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)
Die VOB ist das zentrale Regelwerk für die Vergabe und vertragliche Abwicklung von Bauleistungen in Deutschland.
VgV (Vergabeverordnung)
Die Vergabeverordnung (VgV) ist die zentrale Rechtsverordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich.
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Die Unterschwellenvergabeordnung regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.
GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Das GWB ist das zentrale deutsche Wettbewerbsgesetz, das im vierten Teil die grundlegenden Regeln für das öffentliche Vergabewesen enthält.
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Die Konzessionsvergabeverordnung regelt die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen durch öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber in Deutschland.
Nachprüfungsverfahren
Das Nachprüfungsverfahren ist das formelle Rechtsschutzverfahren, mit dem Bieter Verstöße gegen Vergaberecht im Oberschwellenbereich vor der Vergabekammer anfechten können.
Vergaberecht
Das Vergaberecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die regeln, wie öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen vergeben müssen.
Rechtsmittelverfahren
Das Rechtsmittelverfahren bezeichnet die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Vergabekammer durch den Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgerichts.