Was bedeutet VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)?
Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) war bis zur Vergaberechtsreform 2016 das spezielle Regelwerk für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich. Unter freiberuflichen Leistungen versteht man insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen, aber auch andere geistig-schöpferische Dienstleistungen wie Gutachten, Beratungsleistungen oder künstlerische Leistungen, die nicht im Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen stehen.
Die VOF trug der Besonderheit Rechnung, dass freiberufliche Leistungen in der Regel nicht durch ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen ausgeschrieben werden können, da der Leistungsinhalt erst im Rahmen der Auftragsbearbeitung konkretisiert wird. Stattdessen erfolgte die Vergabe nach der VOF über ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, bei dem die Kompetenz und Erfahrung der Bieter im Vordergrund standen.
Mit Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung (VgV) am 18. April 2016 wurde die VOF aufgehoben und ihre Regelungen in die VgV integriert. Die VgV enthält nun in den Paragraphen 73 bis 80 besondere Bestimmungen für Planungswettbewerbe, die an die Stelle der bisherigen VOF-Regelungen getreten sind. Die grundsätzlichen Prinzipien der Vergabe freiberuflicher Leistungen, insbesondere die Betonung der Qualität gegenüber dem Preis, wurden dabei beibehalten.
Relevanz für Bieter
Für Bieter aus dem Bereich der freiberuflichen Leistungen ist es wichtig zu wissen, dass die VOF nicht mehr gilt und die Vergabe heute nach der VgV erfolgt. Die VgV sieht für freiberufliche Leistungen weiterhin bevorzugt das Verhandlungsverfahren vor, da diese Leistungen typischerweise nicht hinreichend genau beschrieben werden können, um eine Vergabe im offenen oder nicht-offenen Verfahren zu ermöglichen.
Architekten, Ingenieure und andere Freiberufler sollten sich mit den aktuellen VgV-Regelungen vertraut machen. Die Zuschlagskriterien bei freiberuflichen Leistungen betonen in der Regel die Qualität, die Fachkompetenz des Projektteams und die Herangehensweise an die Aufgabenstellung. Der Preis darf dabei nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein. Bieter sollten ihre Angebote daher besonders auf die qualitativen Kriterien ausrichten.
Rechtlicher Rahmen
Die VOF wurde durch die Vergaberechtsreform 2016 aufgehoben. Ihre Regelungen wurden in die VgV überführt, insbesondere in die allgemeinen Verfahrensbestimmungen und die besonderen Vorschriften für Planungswettbewerbe (Paragraphen 73 bis 80 VgV). Paragraph 14 Absatz 3 VgV ermöglicht die Anwendung des Verhandlungsverfahrens für Leistungen, die nicht hinreichend genau beschrieben werden können. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU enthält keine gesonderten Regelungen für freiberufliche Leistungen, sondern integriert diese in das allgemeine Vergaberegime. Ältere Verweise auf die VOF in Fachliteratur und Vergabeunterlagen sind entsprechend auf die VgV umzudeuten.