Was bedeutet Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)?
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist das zentrale Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren geschätzter Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Sie trat am 7. Februar 2017 in Kraft und löste die bis dahin geltende VOL/A Abschnitt 1 ab. Die UVgO findet Anwendung, soweit die jeweiligen Bundesländer sie durch Verwaltungsvorschrift oder Erlass für verbindlich erklärt haben.
Im Vergleich zum EU-Vergaberecht des Oberschwellenbereichs bietet die UVgO ein vereinfachtes, aber dennoch strukturiertes Verfahrensregime. Sie kennt drei Verfahrensarten: die öffentliche Ausschreibung (vergleichbar dem offenen Verfahren), die beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Für Aufträge bis zu bestimmten Wertgrenzen ermöglicht die UVgO auch die Direktauftragsvergabe, bei der ohne förmliches Verfahren beauftragt werden kann.
Ein wesentlicher Unterschied zum Oberschwellenbereich besteht im Rechtsschutz: Im Unterschwellenbereich steht Bietern kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Verfügung. Rechtsschutz kann nur über den allgemeinen Zivilrechtsweg gesucht werden, was in der Praxis deutlich schwieriger ist. Dennoch müssen auch im Unterschwellenbereich die Vergabegrundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung beachtet werden.
Relevanz für Bieter
Für Bieter ist die UVgO besonders relevant, da der Großteil aller öffentlichen Aufträge wertmäßig unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Die Kenntnis der UVgO-Verfahrensregeln ist daher für eine erfolgreiche Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen unentbehrlich. Bieter sollten wissen, welche Verfahrensart angewandt wird und welche Anforderungen an Eignung und Angebot gestellt werden.
Da der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich eingeschränkt ist, sollten Bieter besonders aufmerksam auf die Einhaltung der Verfahrensregeln durch den Auftraggeber achten und Verstässe frühzeitig rügen. Auch wenn kein formelles Nachprüfungsverfahren möglich ist, können Vergabestellen über die zuständige Aufsichtsbehörde auf Verstässe hingewiesen werden.
Rechtlicher Rahmen
Die UVgO wurde auf Grundlage von Paragraph 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) erlassen. Sie gilt nicht unmittelbar als Gesetz, sondern wird durch Verwaltungsvorschriften der Bundesländer und des Bundes für verbindlich erklärt. Die meisten Bundesländer haben die UVgO inzwischen eingeführt. Für Bauleistungen im Unterschwellenbereich gilt weiterhin die VOB/A Abschnitt 1. Die UVgO enthält Regelungen zu Verfahrensarten (Paragraphen 8 ff.), Bekanntmachung (Paragraphen 17 ff.), Eignungsprüfung (Paragraphen 33 ff.) und Zuschlagskriterien (Paragraph 43).