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Vergaberecht3 Min. Lesezeit

§ 103 GWB: Öffentlicher Auftrag und Auftragsarten

§ 103 GWB verständlich: öffentliche Aufträge, Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, Rahmenvereinbarungen und die Abgrenzung zur Konzession.
PT

procuris Team

Redaktion

§ 103 GWB beantwortet, was als öffentlicher Auftrag gilt und welcher Auftragsart eine Beschaffung zuzuordnen ist. Von der Einordnung hängen unter anderem der passende Schwellenwert und das weitere Regelwerk ab. Der Überblick zu GWB Teil 4 zeigt die vollständige Prüfreihenfolge. § 103 GWB, § 106 GWB

Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026.

Woran erkennen Sie einen öffentlichen Auftrag?

§ 103 verlangt einen entgeltlichen Vertrag über eine Beschaffung zwischen einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber und einem Unternehmen. Nach der aktuellen Fassung verpflichten sich beide Parteien rechtsverbindlich zu Leistung und Gegenleistung; deren Erfüllung muss einklagbar sein. § 103 Absatz 1 GWB

Schauen Sie deshalb auf den Vertragsinhalt. Für eine erste Einordnung notieren Sie: Wer beschafft? Welche konkrete Leistung wird geschuldet? Was erhält das Unternehmen dafür? Welche Verpflichtungen kann die andere Partei durchsetzen? Eine Bezeichnung wie „Kooperation“ beantwortet diese Fragen nicht.

Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge

AuftragsartTypischer InhaltFiktives Beispiel
LieferauftragBeschaffung von Waren, auch durch Miete oder Leasing; Nebenleistungen sind möglichLeasing von Arbeitsplatzrechnern
BauauftragAusführung oder Planung und Ausführung von Bauleistungen beziehungsweise eines BauwerksErrichtung einer Sporthalle
DienstleistungsauftragLeistungen, die weder Liefer- noch Bauaufträge sindLaufender IT-Support

Die Abgrenzung folgt § 103 Absätzen 2 bis 4 GWB. Reine Planung ist daher nicht automatisch ein Bauauftrag, nur weil sie ein Gebäude betrifft.

Enthält ein Auftrag verschiedene Leistungen, ist grundsätzlich sein Hauptgegenstand maßgeblich. Bei einer Mischung aus Liefer- und Dienstleistungen richtet sich dieser nach dem höheren geschätzten Wert. Das ist keine pauschale Rechenregel für jede denkbare Kombination mit Bauleistungen. § 110 GWB

Rahmenvereinbarung: Bedingungen für spätere Aufträge

Eine Rahmenvereinbarung legt Bedingungen für Aufträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums fest, insbesondere zum Preis. Ihre Vergabe unterliegt grundsätzlich denselben Regeln wie die entsprechenden öffentlichen Aufträge. Für die Auftragswertschätzung im VgV-Bereich zählt der geschätzte Gesamtwert aller geplanten Einzelaufträge über die Laufzeit. § 103 Absatz 5 GWB, § 3 Absatz 4 VgV

Prüfen Sie wirtschaftlich außerdem, welche Mengen verbindlich zugesagt sind und wie Abrufe erfolgen. Eine attraktive Schätzmenge sollte nicht ungeprüft als garantierter Umsatz in Ihre Bid/No-Bid-Entscheidung eingehen.

Was ist mit Konzessionen und Wettbewerben?

Bei Konzessionen ist insbesondere der Übergang eines tatsächlichen Betriebsrisikos maßgeblich; die Definition steht in § 105. § 103 Absatz 6 beschreibt dagegen Wettbewerbe als Auslobungsverfahren, bei denen ein Preisgericht vergleichend zu einem Plan oder einer Planung verhilft. Eine normale Angebotswertung ist deshalb kein „Wettbewerb“ in diesem speziellen gesetzlichen Sinn. § 105 GWB, § 103 Absatz 6 GWB

Häufige Fragen

Was ist ein öffentlicher Auftrag nach § 103 GWB?

Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber und einem Unternehmen über die Beschaffung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Leistung und Gegenleistung müssen rechtsverbindlich und einklagbar sein.

Ist eine Rahmenvereinbarung vergaberechtlich erfasst?

Ja. § 103 Absatz 5 definiert Rahmenvereinbarungen. Für ihre Vergabe gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für entsprechende öffentliche Aufträge, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ordnen Sie zuerst den Auftraggeber und den Vertrag ein. Prüfen Sie anschließend den einschlägigen Schwellenwert.