§ 97 GWB beschreibt, wie ein Vergabeverfahren grundsätzlich ablaufen muss. Nach Absatz 6 haben Unternehmen einen Anspruch darauf, dass die Vergabebestimmungen eingehalten werden. Die Norm ist damit ein Ausgangspunkt für die Prüfung möglicher Verfahrensfehler. Zur Prüfung, ob Teil 4 überhaupt anwendbar ist, lesen Sie die Beiträge zu Auftraggeberstatus und Schwellenwert. § 97 GWB
Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026. Die übergeordnete Einordnung finden Sie im Leitfaden zu GWB Teil 4.
Was bedeuten die Grundsätze für die Angebotsarbeit?
Ausgangspunkt sind Wettbewerb und transparente Verfahren. Hinzu kommen Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit sowie die grundsätzliche Gleichbehandlung der Teilnehmer. Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte werden nach Maßgabe des Gesetzes berücksichtigt; die Kommunikation erfolgt grundsätzlich elektronisch. § 97 Absätze 1 bis 5 GWB
Übersetzen Sie diese Grundsätze in konkrete Prüfungen:
| Prüffrage | Was Sie in der Angebotsakte festhalten |
|---|---|
| Sind Anforderungen und Wertung nachvollziehbar? | Fundstellen, Widersprüche und fehlende Angaben |
| Wirkt eine Anforderung unverhältnismäßig? | Bezug zum Auftrag und konkrete Hürde für die Teilnahme |
| Gibt es unterschiedliche Informationsstände? | Veröffentlichte Antworten, Änderungen und Zeitpunkte |
| Ist die elektronische Abgabe beherrschbar? | Zugang, Dateiformate, Vollmachten und interner Testtermin |
Diese Arbeitsliste stellt noch keine rechtliche Bewertung dar. Sie hilft Ihrem Team, auffällige Punkte sachlich zu beschreiben, bevor daraus eine Bieterfrage oder eine Rüge wird.
Mittelstand und Lose: § 97a mitlesen
§ 97 Absatz 4 verlangt die vornehmliche Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Der konkrete Losgrundsatz steht inzwischen in § 97a. Leistungen werden grundsätzlich nach Menge in Teillose und nach Art oder Fachgebiet in Fachlose aufgeteilt. Wirtschaftliche oder technische Gründe können eine Zusammenfassung erfordern. § 97a Absätze 1 und 2 GWB
Zusätzlich enthält § 97a Absatz 3 eine Ausnahme aus zeitlichen Gründen für bestimmte Infrastrukturvorhaben ab dem Doppelten des einschlägigen Schwellenwerts. Sie betrifft die dort genannten Finanzierungs- oder Verkehrsinfrastrukturfälle. Allgemeiner Termindruck genügt daher nicht als Beschreibung dieses gesetzlichen Ausnahmetatbestands. § 97a Absätze 3 und 4 GWB
Fiktives Beispiel: Ein IT-Dienstleister kann den Support übernehmen, aber keine Hardware liefern. Die Kommune schreibt beide Leistungen gemeinsam aus. Das Team dokumentiert zuerst, welche abgrenzbare Leistung es anbieten könnte und welche Begründung für die Zusammenfassung erkennbar ist. Die bloße Größe des Gesamtauftrags beweist noch keinen Vergabeverstoß. Für eine mögliche Zusammenarbeit hilft der Leitfaden zu Nachunternehmern.
Was tun bei einem möglichen Verstoß?
Sichern Sie die Unterlagen und notieren Sie, wann der Punkt erkannt wurde. Eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Ausschreibung genügt nicht für eine belastbare rechtliche Prüfung. Benennen Sie die konkrete Vorgabe und ihre Auswirkung auf Ihre Teilnahme. Für den Rechtsschutz gelten die Voraussetzungen und unterschiedlichen Fristen des § 160; eine normale Verständnisfrage sollte nicht ungeprüft als fristwahrende Rüge behandelt werden. § 160 GWB
Häufige Fragen
Welche Grundsätze stehen in § 97 GWB?
§ 97 nennt insbesondere Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung. Hinzu kommen Vorgaben zu Qualitäts-, Innovations-, Sozial- und Umweltaspekten, zum Mittelstand und zur elektronischen Kommunikation.
Steht die Losvergabe noch in § 97 Absatz 4 GWB?
Dort steht in der aktuellen Fassung der Mittelstandsgrundsatz. Die konkrete Pflicht zur Teil- und Fachlosvergabe sowie die Ausnahmen stehen in § 97a GWB.
Prüfen Sie strittige Anforderungen früh mit den Hinweisen zu Rüge und Nachprüfung.