Die §§ 155 ff. GWB regeln die Nachprüfung öffentlicher Vergaben durch Vergabekammern. Im Anwendungsbereich von GWB Teil 4 können Unternehmen damit die Einhaltung ihrer Vergaberechte prüfen lassen. § 160 regelt den Antrag und seine Zulässigkeitsvoraussetzungen. § 155 GWB, § 160 GWB
Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026. Bei einem konkreten Streit sind Fristberechnung und erforderliche Schritte unverzüglich anhand des Einzelfalls rechtlich zu prüfen.
Welche Vorschrift regelt was?
| Vorschrift | Inhalt |
|---|---|
| § 155 | Grundsatz der Nachprüfung durch Vergabekammern |
| § 156 | Kammern von Bund und Ländern; Abgrenzung etwa zu Schadensersatzklagen |
| § 157 | Besetzung und Unabhängigkeit |
| § 158 | Einrichtung, Organisation und Verfahrensform |
| § 159 | Zuständigkeit der jeweiligen Vergabekammer |
| § 160 | Antrag, Antragsbefugnis und Unzulässigkeitsgründe |
Die Vergabekammer wird nur auf Antrag tätig. Das Unternehmen muss Auftragsinteresse, eine behauptete Verletzung seiner Rechte aus § 97 Absatz 6 und einen entstandenen oder drohenden Schaden darlegen. § 160 enthält zusätzlich besondere Einschränkungen, etwa für Angriffe auf bestimmte Bundestariftreue-Verordnungen und bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch. § 160 Absätze 1 bis 3 GWB
Die Fristen dürfen nicht verwechselt werden
| Anlass | Regel des § 160 Absatz 3 |
|---|---|
| Ein Verstoß wurde vor dem Antrag tatsächlich erkannt | Innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen |
| Ein Verstoß ist aus der Bekanntmachung erkennbar | Spätestens bis zur dort genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist rügen |
| Ein Verstoß ist erst aus Vergabeunterlagen erkennbar | Spätestens bis zur Bewerbungs- oder Angebotsfrist rügen |
| Nichtabhilfemitteilung geht ein | Nach mehr als 15 Kalendertagen ist der Antrag insoweit unzulässig |
Diese Auslöser sind gesondert und gegebenenfalls nebeneinander zu prüfen. Die Rügefristen ergeben kein frei nutzbares Gesamtzeitbudget. Für Anträge nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 nimmt § 160 Absatz 3 Satz 2 die vorstehenden Unzulässigkeitsregeln aus; dort sind die besonderen Voraussetzungen und Fristen des § 135 zu prüfen. § 160 GWB, § 135 GWB
Warum die Wartefrist früheres Handeln verlangen kann
Nach § 134 beträgt die Wartefrist vor Vertragsschluss grundsätzlich 15 Kalendertage ab Absendung der Vorabinformation, bei elektronischer Übermittlung oder Fax zehn. Sie beginnt am Folgetag der Absendung; der Zugang ist dafür nicht maßgeblich. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu prüfen. § 134 GWB
Fiktives Beispiel: Bei Eingang einer Nichtabhilfemitteilung bleiben nur wenige Tage bis zum angekündigten Vertragsschluss. Wer nun pauschal 15 Tage wartet, kann den Zeitpunkt für wirksamen Rechtsschutz verpassen. Die Rüge verlängert die Wartefrist nicht. Das Zuschlagsverbot entsteht erst, wenn die Vergabekammer den Auftraggeber nach § 169 über den Nachprüfungsantrag informiert. Nach der aktuellen Fassung endet es bei einem Obsiegen des Auftraggebers bereits mit Bekanntgabe der Kammerentscheidung. § 169 Absatz 1 GWB
Was sollte das Angebotsteam sofort sichern?
Legen Sie Bekanntmachung, Unterlagen, Nachrichten, Erkennenszeitpunkt, Rüge und Empfangsnachweise gemeinsam ab. Notieren Sie den angekündigten Vertragsschluss separat. Prüfen Sie die zuständige Kammer anhand von § 159 und der Bekanntmachung. Der begründete Antrag ist schriftlich oder elektronisch einzureichen; § 161 benennt die erforderlichen Inhalte und den maßgeblichen elektronischen Eingang. § 161 GWB
Häufige Fragen
Stoppt eine Rüge automatisch den Zuschlag?
Nein. Die Rüge verlängert die Wartefrist nicht automatisch. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Absatz 1 setzt voraus, dass die Vergabekammer den Auftraggeber über den Nachprüfungsantrag informiert.
Habe ich nach einer Rüge immer 15 Tage für den Nachprüfungsantrag?
Nein. Die 15 Kalendertage knüpfen an den Eingang der Mitteilung an, dass der Auftraggeber der Rüge nicht abhelfen will. Eine vorher endende Wartefrist wird dadurch nicht verlängert; für wirksamen Rechtsschutz kann früheres Handeln nötig sein.