§ 99 GWB definiert, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Neben Bund, Ländern und Kommunen können auch andere Organisationen erfasst sein. Für Bieter ist das relevant, weil sich daraus zusammen mit Auftragsart, Wert und möglichen Ausnahmen das anzuwendende Vergaberegime ergibt. § 99 GWB
Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026. Den Gesamtzusammenhang erläutert GWB Teil 4 in der Praxis.
Die vier Fallgruppen des § 99 GWB
| Fallgruppe | Kern der gesetzlichen Definition |
|---|---|
| Nummer 1 | Gebietskörperschaften und ihre Sondervermögen |
| Nummer 2 | Bestimmte juristische Personen mit nichtgewerblichen Aufgaben im Allgemeininteresse und öffentlicher Abhängigkeit |
| Nummer 3 | Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen |
| Nummer 4 | Auftraggeber bestimmter überwiegend öffentlich subventionierter Vorhaben |
Bei Nummer 2 müssen Aufgabenzweck und öffentliche Abhängigkeit zusammen betrachtet werden. Für Letztere nennt das Gesetz alternative Anknüpfungen: überwiegende Finanzierung, Leitungsaufsicht oder die öffentliche Bestimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans. Es erfasst außerdem bestimmte mittelbare Konstellationen. § 99 Nummern 1 bis 3 GWB
Ein Handelsregisterauszug kann die Rechtsform zeigen, beantwortet aber nicht jede Frage zur Aufgabe, Finanzierung oder Kontrolle. Sammeln Sie deshalb auch Satzung, Beteiligungsinformationen und die Angaben in der Bekanntmachung. Markieren Sie, welche Voraussetzung belegt ist und welche offenbleibt.
Warum eine Förderung nicht ausreicht
Nummer 4 betrifft nur die dort benannten Bauvorhaben sowie damit verbundene Dienstleistungen und Wettbewerbe. Dazu zählen beispielsweise Tiefbaumaßnahmen und die Errichtung bestimmter Schul-, Krankenhaus- oder Verwaltungsgebäude. Die öffentliche Subventionierung muss mehr als 50 Prozent betragen. § 99 Nummer 4 GWB
Fiktives Beispiel: Ein privater Träger erhält für die Errichtung eines Schulgebäudes 60 Prozent öffentliche Förderung. Das ist ein Anlass, Nummer 4 für dieses Vorhaben zu prüfen. Daraus lässt sich keine pauschale Aussage über jeden späteren Einkauf des Trägers ableiten. Zusätzlich sollte das Team den Förderbescheid auf eigene Beschaffungsvorgaben prüfen.
Öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber?
§ 98 unterscheidet öffentliche Auftraggeber nach § 99, Sektorenauftraggeber nach § 100 und Konzessionsgeber nach § 101. Öffentliche Auftraggeber können zugleich Sektorenauftraggeber sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für das konkrete Verfahren zählt auch, ob die Beschaffung der Sektorentätigkeit dient. Die Abgrenzung erläutert der SektVO-Leitfaden. § 98 GWB, § 100 GWB, § 106 Absatz 2 GWB
Drei Prüfschritte für Bieter
- Identifizieren Sie die tatsächlich vertragsschließende Organisation; Portalbetreiber und Vergabedienstleister können andere Stellen sein.
- Ordnen Sie diese Organisation anhand belegbarer Angaben einer Fallgruppe zu. Vermerken Sie Zweifel mit konkreter Fundstelle.
- Prüfen Sie anschließend Auftragsart nach § 103 und Schwellenwert nach § 106. Die Auftraggebereigenschaft allein schließt diese Prüfung nicht ab.
Häufige Fragen
Kann eine GmbH öffentlicher Auftraggeber sein?
Ja. Eine juristische Person des privaten Rechts kann insbesondere unter § 99 Nummer 2 fallen, wenn der gesetzliche Aufgabenzweck und eine der dort genannten Formen öffentlicher Abhängigkeit vorliegen. Die Rechtsform allein entscheidet nicht.
Macht öffentliche Förderung automatisch zum öffentlichen Auftraggeber?
Nein. § 99 Nummer 4 betrifft bestimmte, im Gesetz genannte Vorhaben mit einer Subventionierung von mehr als 50 Prozent. Daneben können Förderbescheide eigene Vergabepflichten enthalten.