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Vergaberecht3 Min. Lesezeit

§ 106 GWB: EU-Schwellenwerte 2026 richtig prüfen

§ 106 GWB und EU-Schwellenwerte 2026: Nettowerte, Auftraggeber, Optionen und Lose richtig einordnen. Mit Tabelle und einem Rechenbeispiel.
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procuris Team

Redaktion

§ 106 GWB verknüpft das deutsche Oberschwellenvergaberecht mit den EU-Schwellenwerten. Der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer muss den einschlägigen Betrag erreichen oder überschreiten. Die konkreten Eurobeträge ergeben sich aus den jeweils geltenden EU-Regelungen, auf die Absatz 2 verweist. § 106 GWB

Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026. Der GWB-Praxisleitfaden erklärt die weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen.

Häufige EU-Schwellenwerte 2026 und 2027

BeschaffungSchwellenwert netto
Reguläre Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien140.000 Euro
Reguläre Liefer- und Dienstleistungen sonstiger öffentlicher Auftraggeber216.000 Euro
Reguläre Liefer- und Dienstleistungen für Sektorentätigkeiten432.000 Euro
Bauaufträge5.404.000 Euro
Konzessionen5.404.000 Euro

Die aktuellen Beträge gelten seit 1. Januar 2026 aufgrund der Verordnung 2025/2152, der Sektoren-Verordnung 2025/2150 und der Konzessions-Verordnung 2025/2151. Die Tabelle erfasst keine verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Beschaffungen. Der niedrigere klassische Liefer- und Dienstleistungswert gilt in Deutschland nach § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB für Bundeskanzleramt und Bundesministerien, nicht pauschal für jede Bundesstelle.

Für soziale und andere besondere Dienstleistungen nach den jeweiligen Richtlinienanhängen gelten eigene Werte: 750.000 Euro im klassischen Bereich und 1.000.000 Euro im Sektorenbereich. Die Zuordnung erfordert den Blick in den passenden Anhang. Artikel 4 Buchstabe d Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 15 Buchstabe c Richtlinie 2014/25/EU

Den geschätzten Auftragswert richtig lesen

Für klassische Beschaffungen konkretisiert § 3 VgV die Schätzung. Sie berücksichtigt den voraussichtlichen Gesamtwert einschließlich Optionen und Vertragsverlängerungen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung beziehungsweise der sonstigen Einleitung des Verfahrens. Bei Rahmenvereinbarungen zählt der geschätzte Gesamtwert der geplanten Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit. § 3 Absätze 1 bis 4 VgV

Fiktives Beispiel: Eine Kommune plant zwei feste Jahre IT-Support für jeweils 60.000 Euro sowie zwei optionale Verlängerungsjahre zum gleichen Preis. Der vereinfachte Schätzwert beträgt 240.000 Euro netto. Damit ist der Wert von 216.000 Euro erreicht, obwohl das jährliche Budget darunterliegt.

Auch ein einzelnes kleines Los kann unter das Oberschwellenregime fallen, wenn die maßgebliche Summe der Lose den Schwellenwert erreicht. § 3 VgV enthält dafür Zusammenrechnungsregeln und eine begrenzte Ausnahme für bestimmte kleine Lose. Eine Aufteilung zur Umgehung des Vergaberechts ist unzulässig. § 3 Absätze 2 und 7 bis 9 VgV

Praktischer Check vor der Teilnahme

  1. Klären Sie die Auftraggebereigenschaft und die Auftragsart.
  2. Erfassen Sie Grundlaufzeit, Optionen, Mengen und Losstruktur aus den Unterlagen.
  3. Wählen Sie erst dann den passenden Schwellenwert; für Sektorenbeschaffungen hilft die SektVO-Einordnung.
  4. Halten Sie offene Fragen zur Einordnung fest, bevor das Angebotsteam seine Planung darauf aufbaut.

Häufige Fragen

Sind die Schwellenwerte nach § 106 GWB brutto oder netto?

Maßgeblich ist der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer. Der Schwellenwert muss erreicht oder überschritten sein; exakt gleiche Werte genügen.

Zählen Verlängerungsoptionen zum Auftragswert?

Ja. Im VgV-Bereich sind Optionen und Vertragsverlängerungen in den voraussichtlichen Gesamtwert einzubeziehen. Es genügt nicht, nur ein Vertragsjahr oder die feste Grundlaufzeit zu betrachten.