GWB Teil 4 ist der gesetzliche Ausgangspunkt für viele EU-weite Ausschreibungen. Für Bieter hilft er, vier Fragen früh zu beantworten: Muss der Auftraggeber dieses Vergaberecht anwenden? Ist unser Unternehmen geeignet? Wie wird das Angebot bewertet? Und wie können wir eine Rechtsverletzung rechtzeitig prüfen lassen?
Die Darstellung folgt der bei Gesetze im Internet abrufbaren Gesetzesfassung, die bereits Änderungen aus 2026 enthält. Dazu gehören der eigenständige Losgrundsatz in § 97a und die überarbeiteten Anforderungen an Eignungsnachweise. Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026. GWB, aktuelle Gesamtausgabe
Was ist das GWB, und wo steht das Vergaberecht?
GWB steht für Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das Gesetz betrifft auch Kartelle, Marktbeherrschung und Zusammenschlüsse. Für die öffentliche Beschaffung ist insbesondere Teil 4 mit den §§ 97 bis 184 relevant. Sein erstes Kapitel behandelt das Vergabeverfahren; das zweite die Nachprüfung. Wer nur nach „GWB“ sucht, landet deshalb häufig bei Themen außerhalb des Vergaberechts. Inhaltsübersicht des GWB
| Frage im Angebotsteam | Ausgangspunkt | Vertiefung |
|---|---|---|
| Welche Grundsätze schützen den Wettbewerb? | § 97 und § 97a | Grundsätze und Losvergabe |
| Ist unser potenzieller Kunde öffentlicher Auftraggeber? | § 99 | Auftraggeber prüfen |
| Was ist rechtlich ein öffentlicher Auftrag? | § 103 | Auftragsarten abgrenzen |
| Ist der EU-Schwellenwert erreicht? | § 106 | Schwellenwerte 2026 |
| Können wir den Auftrag ausführen? | § 122 | Eignung nachweisen |
| Liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor? | § 123 | Ausschluss und Selbstreinigung |
| Welches Angebot erhält den Zuschlag? | § 127 | Zuschlagskriterien verstehen |
| Wie funktioniert Rechtsschutz? | §§ 155 ff. | Rüge und Nachprüfung |
Wann gilt GWB Teil 4?
Prüfen Sie den Anwendungsbereich in einer festen Reihenfolge. Zuerst geht es um den Auftraggeber: § 98 unterscheidet öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber. Eine GmbH kann unter § 99 fallen; die privatrechtliche Rechtsform beantwortet die Frage also nicht allein. § 98 GWB, § 99 GWB
Danach folgen Gegenstand und Vertragsgestaltung. § 103 erfasst entgeltliche Beschaffungsverträge über Liefer-, Bau- und Dienstleistungen. Konzessionen sind gesondert zu betrachten: Ein wesentliches Abgrenzungsmerkmal ist das auf den Konzessionsnehmer übergehende Betriebsrisiko. § 103 GWB, § 105 GWB
Schließlich muss der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer den einschlägigen Schwellenwert erreichen. Auch bei hohem Auftragswert bleiben gesetzliche Ausnahmen zu prüfen, etwa für bestimmte Formen öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit. „Öffentlicher Kunde plus großes Budget“ reicht als vollständige Prüfung deshalb nicht aus. § 106 GWB, § 108 GWB
Welche Schwellenwerte gelten 2026?
Die folgenden Werte gelten für 2026 und 2027. Alle Beträge sind Nettowerte. Die Übersicht zeigt häufige Beschaffungen; Sonderkategorien sind gesondert einzuordnen.
| Typischer Anwendungsfall | EU-Schwellenwert |
|---|---|
| Reguläre Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien | 140.000 Euro |
| Reguläre Liefer- und Dienstleistungen sonstiger öffentlicher Auftraggeber | 216.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen für Sektorentätigkeiten, ohne besondere Dienstleistungskategorien | 432.000 Euro |
| Bauaufträge | 5.404.000 Euro |
| Konzessionen | 5.404.000 Euro |
Die Werte stammen aus den EU-Verordnungen 2025/2152 für klassische Aufträge, 2025/2150 für Sektorenaufträge und 2025/2151 für Konzessionen. Die deutsche Zuordnung des niedrigeren Werts zu Bundeskanzleramt und Bundesministerien ergibt sich aus § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB.
Fiktives Beispiel: Eine Kommune plant einen IT-Service für drei Jahre zu jeweils 70.000 Euro und eine Verlängerungsoption über ein weiteres Jahr. Bei dieser vereinfachten Kalkulation beträgt der geschätzte Gesamtwert 280.000 Euro netto. Wer nur das erste Vertragsjahr betrachtet, ordnet den Auftrag falsch ein. Optionen und Vertragsverlängerungen zählen im VgV-Bereich mit. § 3 VgV
GWB, VgV und SektVO: Welche Regel liefert das Detail?
Das GWB legt den Rahmen fest. Die VgV enthält die näheren Verfahrensregeln für ihren Anwendungsbereich. Bei klassischen Bauaufträgen verweist § 2 VgV im Wesentlichen auf Abschnitt 2 der VOB/A; bestimmte VgV-Vorschriften gelten zusätzlich. Für Planungsleistungen enthält § 2 eine eigene Klarstellung. § 1 VgV, § 2 VgV
Bei Beschaffungen für Wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung sowie andere gesetzliche Sektorentätigkeiten müssen Sie Auftraggeber und konkreten Beschaffungszweck zusammen betrachten. Der Firmenname „Stadtwerke“ genügt für diese Zuordnung nicht. Die Einzelheiten behandelt unser SektVO-Leitfaden 2026. Die Grundlagen stehen in § 100 GWB, § 102 GWB und § 1 SektVO.
Grundsätze: Was dürfen Bieter erwarten?
§ 97 nennt unter anderem Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung. Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der Vergabebestimmungen. Arbeiten Sie mit den veröffentlichten Anforderungen und dokumentieren Sie Widersprüche, statt vermutete Erwartungen des Auftraggebers zu bedienen. § 97 GWB
Für kleinere Unternehmen ist die Losstruktur besonders relevant. Der Mittelstandsgrundsatz steht weiterhin in § 97 Absatz 4; der konkrete Losgrundsatz steht in der aktuellen Fassung in § 97a. Dieser regelt Teil- und Fachlose sowie Ausnahmen von der getrennten Vergabe, einschließlich einer begrenzten Ausnahme aus zeitlichen Gründen bei bestimmten Infrastrukturvorhaben. Eine Gesamtvergabe ist daher anhand ihres konkreten Ausnahmegrundes zu prüfen. § 97a GWB
Eignung, Ausschluss und Zuschlag sauber trennen
Eignung betrifft die Fähigkeit des Unternehmens, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. § 122 nennt die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die aktuelle Fassung sieht Eigenerklärungen als Regelfall vor; darüber hinausgehende Unterlagen sollen im Verfahrensverlauf nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. § 122 GWB
Ausschlussgründe betreffen andere Fragen. § 123 erfasst insbesondere bestimmte rechtskräftige Verurteilungen beziehungsweise Unternehmensgeldbußen sowie Verstöße gegen Steuer- und Sozialversicherungspflichten unter den gesetzlichen Voraussetzungen. § 124 behandelt fakultative Ausschlussgründe. Beides gehört in einen eigenen Prüfschritt. § 123 GWB, § 124 GWB
Der Auftraggeber vergleicht die Angebote anhand der Zuschlagskriterien. Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand der vorgegebenen Kriterien ermittelt; neben Preis oder Kosten können qualitative, soziale oder umweltbezogene Aspekte einfließen. Ein geeignetes Unternehmen gewinnt damit noch nicht automatisch die Angebotswertung. § 127 GWB
Legen Sie dafür drei getrennte Arbeitslisten an: Unternehmensnachweise, Ausschlussprüfung und bewertete Angebotsinhalte. Fehlt eigene Kapazität, prüfen Sie früh eine Zusammenarbeit. Was dabei als Nachunterauftrag und was als Eignungsleihe einzuordnen ist, erklärt der Nachunternehmer-Leitfaden.
Von der Ausschreibung zur belastbaren Teilnahmeentscheidung
Nutzen Sie den Rechtsrahmen, bevor Fachleute mehrere Tage in ein Angebot investieren. Die folgende Arbeitsfolge verbindet rechtliche Prüfpunkte mit Ihrer Bid/No-Bid-Entscheidung:
- Notieren Sie Auftraggeber, Auftragsart, Los und einschlägiges Regelwerk.
- Legen Sie Bekanntmachung, Vertragsentwurf, Kriterien und spätere Änderungen versioniert ab.
- Halten Sie für jede zwingende Anforderung Verantwortliche, Beleg und Erledigungstermin fest.
- Prüfen Sie, bei welchen Kriterien Ihr Angebot belegbare Stärken hat und welche Ausarbeitung dafür nötig ist.
- Erfassen Sie Abgabe, interne Freigabe, technische Übermittlung und mögliche rechtliche Fristen getrennt.
Wenn eine Referenzanforderung unklar ist, braucht das Team zuerst eine Klärung. Ein längerer Angebotstext ersetzt keinen passenden Nachweis. Wenn dagegen die Eignung feststeht, die Wertung aber stark auf Umsetzungsmethodik abstellt, gehört die Schreibzeit in diesen bewerteten Teil.
Rüge und Nachprüfung: Warum frühes Prüfen zählt
Die Nachprüfung im Anwendungsbereich des GWB erfolgt durch Vergabekammern. Ein Unternehmen muss unter anderem Auftragsinteresse, eine behauptete Rechtsverletzung und einen entstandenen oder drohenden Schaden darlegen. § 155 GWB, § 160 GWB
Es gibt keine einheitliche „zehntägige Beschwerdefrist“ für alle Situationen. Rügefristen, die Frist nach einer Nichtabhilfemitteilung und die Wartefrist vor Vertragsschluss haben unterschiedliche Auslöser. Eine Rüge verlängert diese Wartefrist nicht automatisch. Das Zuschlagsverbot nach § 169 knüpft an die Information des Auftraggebers durch die Vergabekammer an. Bei einem konkreten Streit sollten Sie diese Schritte rechtzeitig rechtlich prüfen lassen. § 134 GWB, § 169 GWB
Häufige Fragen zu GWB Teil 4
Was regelt Teil 4 des GWB?
Teil 4 regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im erfassten Oberschwellenbereich sowie deren Nachprüfung. Er enthält Grundsätze, Definitionen, Anforderungen an Unternehmen und Angebote sowie den Rechtsschutz.
Was unterscheidet GWB und VgV?
Das GWB bildet den gesetzlichen Rahmen. Die VgV konkretisiert die Verfahren für ihren Anwendungsbereich. Für Sektorenvergaben, verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge und Konzessionen gelten andere Verordnungen.
Gilt das GWB unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Das Vergaberegime des Teils 4 gilt grundsätzlich erst ab Erreichen des einschlägigen Schwellenwerts. Unterhalb davon sind andere Vergabe- und Haushaltsregeln zu prüfen. Daraus folgt nicht, dass der Auftrag ohne Regeln vergeben werden darf.
Beginnen Sie bei Ihrer nächsten Ausschreibung mit der Tabelle oben: Ordnen Sie offene Fragen einem Paragrafen zu und halten Sie die Antwort samt Fundstelle in Ihrer Angebotsakte fest.