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Vergaberecht3 Min. Lesezeit

§ 123 GWB: Zwingende Ausschlussgründe erklärt

§ 123 GWB: Wann müssen Bieter ausgeschlossen werden? Straftaten, Steuern, Sozialbeiträge, Zurechnung und Selbstreinigung verständlich eingeordnet.
PT

procuris Team

Redaktion

§ 123 GWB regelt zwingende Gründe für den Ausschluss eines Unternehmens aus einem Vergabeverfahren. Er ist von der Frage zu trennen, ob das Unternehmen fachlich geeignet ist. Die Einordnung der Eignung finden Sie bei § 122 GWB, den Ablauf im GWB-Praxisleitfaden. § 123 GWB

Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026.

Welche Fälle erfasst § 123?

Absatz 1 nennt einen Katalog von Straftaten, beispielsweise Korruptionsdelikte, Geldwäsche sowie bestimmte gegen EU-Haushalte gerichtete Betrugs- und Subventionsbetrugsfälle. Voraussetzung ist die Kenntnis des Auftraggebers von einer rechtskräftigen Verurteilung einer zurechenbaren Person oder einer rechtskräftig festgesetzten Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG wegen einer Katalogtat. Vergleichbare ausländische Entscheidungen sind gleichgestellt. § 123 Absätze 1 und 2 GWB

Die Zurechnung nach Absatz 3 knüpft an Leitungsverantwortung an, einschließlich bestimmter Überwachungs- und Kontrollbefugnisse. Nicht jede Handlung irgendeines Beschäftigten erfüllt automatisch diesen Zurechnungstatbestand. § 123 Absatz 3 GWB

Steuern und Sozialbeiträge gesondert prüfen

Absatz 4 betrifft Verstöße gegen Zahlungspflichten für Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge. Hier ist eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung nicht der einzige mögliche Nachweis: Der Auftraggeber kann den Verstoß auch auf andere geeignete Weise nachweisen. § 123 Absatz 4 GWB

Die Vorschrift sieht zugleich vor, dass dieser Ausschlussgrund nicht anzuwenden ist, wenn das Unternehmen gezahlt oder sich zur Zahlung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Absatz 5 enthält weitere begrenzte Ausnahmen. Prüfen Sie deshalb auch bei zwingenden Ausschlussgründen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen. § 123 Absätze 4 und 5 GWB

Fiktives Beispiel: Die Finanzabteilung erkennt einen Beitragsrückstand. Das Angebotsteam sollte weder ungeprüft erklären, es gebe keinen relevanten Sachverhalt, noch sofort aufgeben. Es lässt Höhe, Verfahrensstand und etwaige Zahlung beziehungsweise Zahlungsverpflichtung dokumentieren und die vergaberechtliche Bedeutung prüfen.

Was leistet die Selbstreinigung?

Ein Unternehmen kann einen Ausschluss durch Selbstreinigung nach § 125 vermeiden, wenn es die gesetzlichen Anforderungen nachweist. Dazu gehören Schadensausgleich beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung, aktive Sachverhaltsaufklärung und konkrete technische, organisatorische sowie personelle Maßnahmen gegen erneutes Fehlverhalten. Eine bloße Absichtserklärung genügt dafür nicht. § 125 GWB

§ 126 begrenzt zudem den zulässigen Ausschlusszeitraum ohne ausreichende Selbstreinigung: Bei Gründen nach § 123 sind es höchstens fünf Jahre ab rechtskräftiger Verurteilung, bei § 124 höchstens drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis. Das ist kein pauschaler Fünfjahresausschluss für jedes Problem. § 126 GWB

Praktische Prüfung vor der Eigenerklärung

  • Lassen Sie Geschäftsleitung und zuständige Fachabteilung relevante Sachverhalte bestätigen.
  • Trennen Sie Verdacht, laufendes Verfahren, rechtskräftige Entscheidung und bereits ergriffene Maßnahmen.
  • Halten Sie Belege und eine verantwortliche Person für Rückfragen fest.
  • Prüfen Sie für beteiligte Partner die konkret geforderten Erklärungen; dazu hilft der Nachunternehmer-Leitfaden.

Verknüpfen Sie offene Punkte mit Ihrer Teilnahmeentscheidung, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Häufige Fragen

Führt jeder Straftatverdacht zum Ausschluss nach § 123 GWB?

Nein. Absatz 1 setzt bei den dort genannten Straftaten eine rechtskräftige Verurteilung einer zurechenbaren Person oder eine rechtskräftige Unternehmensgeldbuße voraus. Andere Ausschlussgründe, insbesondere nach § 124, sind gesondert zu prüfen.

Ist ein Ausschluss nach § 123 GWB dauerhaft?

Nein. Selbstreinigung und gesetzliche Ausnahmen können relevant sein. § 126 begrenzt den Ausschluss bei Gründen nach § 123 ohne ausreichende Selbstreinigung auf höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung.