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Vergaberecht3 Min. Lesezeit

§ 122 GWB: Eignung und Eignungsnachweise für Bieter

§ 122 GWB erklärt die Eignung von Bietern: drei Kriteriengruppen, Eigenerklärungen, verhältnismäßige Nachweise und der Umgang mit fehlender Kapazität.
PT

procuris Team

Redaktion

§ 122 GWB regelt, welche Unternehmen für einen öffentlichen Auftrag geeignet sind. Gefragt ist, ob sie ihn fachkundig und leistungsfähig ausführen können. Zusätzlich dürfen sie nicht nach §§ 123 oder 124 ausgeschlossen sein. Gute Referenzen allein beantworten daher nicht sämtliche Teilnahmevoraussetzungen. § 122 Absatz 1 GWB

Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026. Die Einordnung in das Verfahren steht im GWB-Leitfaden.

Drei Gruppen von Eignungskriterien

Gesetzliche GruppeMögliche Prüffrage im Angebotsteam
Befähigung und Erlaubnis zur BerufsausübungLiegt die für die Tätigkeit erforderliche Berechtigung vor?
Wirtschaftliche und finanzielle LeistungsfähigkeitKönnen wir die verlangte finanzielle Absicherung belegen?
Technische und berufliche LeistungsfähigkeitHaben wir die geforderte Erfahrung, Ausstattung und Kapazität?

Andere Themen dürfen nicht beliebig als Eignungskriterien hinzukommen. Kriterien und Nachweise müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden und zum Auftrag sowie Auftragswert angemessen sein. Entscheidend ist also die konkrete veröffentlichte Anforderung, nicht eine allgemeine Vorstellung vom „großen, erfahrenen Anbieter“. § 122 Absätze 2 und 4 GWB

Was gilt für Eigenerklärungen und Bekanntmachung?

Die aktuelle Fassung sieht Eigenerklärungen für Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen als Regelfall vor. Zusätzliche Unterlagen sollen im Verfahrensverlauf nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Auch Präqualifizierungssysteme können den Nachweis ganz oder teilweise ermöglichen. § 122 Absatz 3 GWB

Kriterien und geforderte Nachweise sind in den gesetzlich benannten Bekanntmachungsunterlagen anzugeben. Ein Verweis auf Vergabeunterlagen ist zulässig, wenn die Bekanntmachung erkennen lässt, an welcher genauen Stelle der direkt verlinkten Unterlagen die Kriterien stehen. § 122 Absatz 4 GWB

Das erleichtert die erste Einreichung. Halten Sie die Tatsachengrundlage einer Eigenerklärung so bereit, dass Sie eine spätere Nachweisanforderung fristgerecht bearbeiten können.

Eine Nachweismatrix anlegen

Fiktives Beispiel: Ein Beratungsunternehmen findet eine Ausschreibung mit Anforderungen an Projekterfahrung und verfügbare Fachkräfte. Es legt für jede Anforderung eine Zeile an:

  • Wortlaut und Fundstelle der Anforderung;
  • geforderte Form und Zeitpunkt des Nachweises;
  • passende eigene Unterlagen und zuständige Person;
  • offene Lücke samt Termin für die Klärung.

Schreiben Sie nicht nur „Referenzen vorhanden“. Halten Sie fest, welche Referenz welche Anforderung belegt. So erkennen die Verantwortlichen bei der internen Freigabe, ob eine Datei oder tatsächlich Erfahrung fehlt.

Fehlende Kapazität und Zuschlagswertung abgrenzen

Im VgV-Bereich kann ein Unternehmen für bestimmte Eignungskriterien fremde Kapazitäten nutzen. Dafür muss deren tatsächliche Verfügbarkeit nachgewiesen werden; bei bestimmten beruflichen Nachweisen muss das andere Unternehmen die entsprechende Leistung ausführen. Das ist die Eignungsleihe. Die Anforderungen erklärt unser Nachunternehmer-Leitfaden. § 47 VgV

Die Eignung ist zudem nicht mit der Bewertung des Angebots gleichzusetzen. § 127 GWB betrifft den Zuschlag, § 123 GWB zwingende Ausschlussgründe. Führen Sie diese Prüfungen getrennt in Ihrer Bid/No-Bid-Entscheidung.

Häufige Fragen

Welche Eignungskriterien erlaubt § 122 GWB?

Die Kriterien dürfen die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Sie müssen zum konkreten Auftrag passen und verhältnismäßig sein.

Genügen Eigenerklärungen als Eignungsnachweis?

Nach der aktuellen Fassung des § 122 Absatz 3 sollen Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Darüber hinausgehende Unterlagen sollen im Verfahrensverlauf nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.