Nach § 127 GWB erhält das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag. Grundlage sind die vorgegebenen Zuschlagskriterien. Prüfen Sie, welche angebotene Leistung an welcher Stelle bewertet wird. § 127 Absatz 1 GWB
Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026. Die vorgelagerten Prüfschritte erläutert der Leitfaden zu GWB Teil 4.
Wirtschaftlichstes Angebot: mehr als der Preis
Das Gesetz stellt auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ab. Neben Preis oder Kosten können qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte berücksichtigt werden. Die Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden sein; dieser Bezug kann auch Herstellungsprozesse oder andere Lebenszyklusphasen betreffen. Eine beliebige Bewertung allgemeiner Unternehmenssympathie lässt sich daraus nicht ableiten. § 127 Absätze 1 und 3 GWB
Kriterien müssen Wettbewerb und eine wirksame Überprüfung ermöglichen und dürfen keinen willkürlichen Zuschlag zulassen. Kriterien und Gewichtung sind in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben. Für den VgV-Bereich enthält § 58 Absatz 3 unter anderem eine besondere Regel, wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist. § 127 Absätze 4 und 5 GWB, § 58 VgV
Fiktives Beispiel einer Wertungsmatrix
Angenommen, ein Verfahren vergibt bereits gewichtete Punkte: maximal 60 für den Preis und 40 für ein Umsetzungskonzept. Nach der angenommenen Bewertungsmethode entstehen diese Ergebnisse:
| Angebot | Preispunkte | Konzeptpunkte | Summe |
|---|---|---|---|
| A | 60 | 22 | 82 |
| B | 55 | 34 | 89 |
In diesem vereinfachten Beispiel liegt B vorn. Die höhere Konzeptbewertung gleicht die geringere Preisbewertung aus. Die Zahlen zeigen keine gesetzliche Standardformel: Entscheidend bleibt die für das jeweilige Verfahren festgelegte Methode. Übernehmen Sie deshalb keine Wertungsrechnung aus einem früheren Angebot ungeprüft.
Eignung ist eine andere Prüfung
§ 122 GWB betrifft die Eignung des Unternehmens. § 127 betrifft den Wert des Angebots. Ein Nachweis, dass Ihr Unternehmen grundsätzlich leistungsfähig ist, ersetzt kein gefordertes Umsetzungskonzept.
Im VgV-Bereich können Organisation, Qualifikation und Erfahrung des für die Ausführung vorgesehenen Personals als Zuschlagskriterium dienen, wenn dessen Qualität erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Die pauschale Aussage „Personalqualifikation ist immer nur Eignung“ wäre deshalb falsch. § 58 Absatz 2 Nummer 2 VgV
Aus der Matrix eine Schreibaufgabe machen
- Erfassen Sie jedes Kriterium mit Gewicht, Unterkriterien und Fundstelle.
- Ordnen Sie jedem Kriterium eine konkrete Angebotsaussage und einen passenden Beleg zu.
- Verteilen Sie die Ausarbeitungszeit nach Bewertungsrelevanz und vorhandenen Lücken.
- Prüfen Sie vor Abgabe, ob Aussagen zu Personal, Terminen und Leistung in allen Dokumenten übereinstimmen.
Fiktives Praxisbeispiel: Wird ein Übergabekonzept bewertet, sollten Verantwortlichkeiten, Schritte und prüfbare Ergebnisse darin auffindbar sein. Eine allgemeine Unternehmensdarstellung beantwortet diese Aufgabe nicht. Die wirtschaftliche Abwägung vor dieser Arbeit behandelt unser Bid/No-Bid-Leitfaden.
Häufige Fragen
Gewinnt nach § 127 GWB immer das billigste Angebot?
Nein. Maßgeblich ist das wirtschaftlichste Angebot nach den vorgegebenen Zuschlagskriterien. Neben Preis oder Kosten können qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Welche Aspekte zählen, ergibt sich aus dem konkreten Verfahren.
Was unterscheidet Eignungs- und Zuschlagskriterien?
Eignungskriterien prüfen die Fähigkeit des Unternehmens, den Auftrag auszuführen. Zuschlagskriterien bewerten das Angebot. Die Qualifikation des konkret eingesetzten Personals kann unter den Voraussetzungen des § 58 VgV auch bei der Zuschlagswertung relevant sein.
Bei konkreten Unklarheiten oder vermuteten Verstößen prüfen Sie früh die Regeln zu Rüge und Nachprüfung.