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Vergaberecht4 Min. Lesezeit

§ 13 SektVO: Verfahrenswahl und Ausnahmen erklärt

§ 13 SektVO erklärt: freie Verfahrenswahl, Voraussetzungen für Verhandlungen ohne Teilnahmewettbewerb und eine Checkliste für Bieter.
PT

procuris Team

Redaktion

§ 13 SektVO regelt die Wahl der Verfahrensart. Für Bieter ist vor allem entscheidend, ob ein Teilnahmewettbewerb vorgesehen ist. Davon hängt ab, wie Sie Zugang zum Verfahren erhalten und welche Unterlagen Sie zuerst bearbeiten müssen.

Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026.

Welche Verfahren stehen zur Wahl?

Nach Absatz 1 können Sektorenauftraggeber zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblichem Dialog wählen. Die Innovationspartnerschaft steht nach den weiteren Vorgaben der Verordnung zur Verfügung. Anders als bei § 14 VgV ist für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb also kein zusätzlicher Ausnahmegrund erforderlich.

Für Ihre Vorbereitung ergibt sich folgende Arbeitsteilung:

VerfahrenErste Frage für Ihr Team
Offenes VerfahrenKönnen wir das geforderte Angebot vollständig bis zur Angebotsfrist abgeben?
Nicht offenes VerfahrenWelche Eignungsnachweise brauchen wir für den Teilnahmeantrag?
Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbWer bearbeitet die Teilnahme und übernimmt später technische und kaufmännische Gespräche?
Wettbewerblicher DialogHaben wir Kapazität, die Lösung im vorgesehenen Dialogprozess auszuarbeiten?

Prüfen Sie zuerst, ob die SektVO für den Auftrag gilt. Die notwendigen Voraussetzungen erläutert der SektVO-Leitfaden 2026.

Wann ist eine Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb möglich?

Absatz 2 nennt konkrete Ausnahmen. Dazu gehören unter näheren Voraussetzungen etwa ein erfolgloses Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen oder äußerste Dringlichkeit durch unvorhersehbare Ereignisse. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Fall; die bloße Bezeichnung als dringend genügt nicht. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände dürfen dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein. § 13 Absatz 2 SektVO.

Bei technischen Gründen oder ausschließlichen Rechten verschärft Absatz 3 die Prüfung: Es darf keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben. Außerdem darf der fehlende Wettbewerb nicht durch künstlich eingeschränkte Vergabeparameter entstanden sein.

Hypothetisches Beispiel: Ein Versorger möchte eine Anlage erweitern und verweist auf den bisherigen Hersteller. Für eine Prüfung des technischen Ausnahmegrunds reicht diese Lieferbeziehung allein nicht aus. Zu klären sind etwa Schnittstellen, alternative Lösungen und tatsächliche Kompatibilität. Für einen potenziellen Wettbewerber sind belastbare Angaben zur eigenen Anschlussfähigkeit deshalb hilfreicher als der pauschale Hinweis, man könne ebenfalls liefern.

Warum das Erstangebot bereits tragfähig sein muss

Nach § 15 Absatz 4 SektVO kann der Auftraggeber auf Grundlage der Erstangebote vergeben, wenn er dies in der Bekanntmachung oder Aufforderung zur Interessensbestätigung vorbehalten hat.

Planen Sie deshalb zwei interne Freigaben: zunächst für die Teilnahme und anschließend für ein wirtschaftlich tragfähiges Erstangebot. Lassen Sie keine technische Lücke bewusst offen, nur weil Sie mit einem Gespräch rechnen. Prüfen Sie auch Preis, Liefertermin und Vertragsannahmen vor der ersten Angebotsabgabe gemeinsam mit den zuständigen Fachbereichen.

Checkliste für die Verfahrensprüfung

  • Halten Sie die Verfahrensart aus der Originalbekanntmachung fest.
  • Trennen Sie Teilnahmefrist und Angebotsfrist im Kalender.
  • Lesen Sie bei Verhandlungsverfahren den Vorbehalt eines Zuschlags auf Erstangebote.
  • Ordnen Sie jede geforderte Erklärung und Referenz einer verantwortlichen Person zu.
  • Formulieren Sie Unklarheiten anhand der konkreten Stelle in den Vergabeunterlagen als Bieterfrage.
  • Prüfen Sie bei einem Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb den genannten Ausnahmegrund und dessen tatsächliche Voraussetzungen.

Für Fristen und Ablauf ist neben § 13 besonders § 15 SektVO relevant. Übernehmen Sie für Ihr konkretes Verfahren die veröffentlichten Termine, statt aus einer allgemeinen Mindestfrist selbst einen Abgabetag abzuleiten.

Häufige Fragen zu § 13 SektVO

Was regelt § 13 SektVO?

§ 13 SektVO regelt die Wahl der Verfahrensart. Absatz 1 eröffnet die Auswahl zwischen mehreren Verfahren, Absatz 2 enthält Ausnahmen für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Absatz 3 begrenzt bestimmte Ausnahmen wegen technischer Gründe oder ausschließlicher Rechte.

Darf ein Sektorenauftraggeber frei ein Verhandlungsverfahren wählen?

Das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb steht nach § 13 Absatz 1 SektVO frei zur Wahl. Ohne Teilnahmewettbewerb benötigt der Auftraggeber einen Ausnahmegrund nach Absatz 2 und muss gegebenenfalls zusätzlich Absatz 3 beachten.

Findet im Verhandlungsverfahren immer eine Verhandlung statt?

Nein. Nach § 15 Absatz 4 SektVO darf der Auftraggeber auf Grundlage der Erstangebote vergeben, wenn er sich diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung vorbehalten hat.

Ergänzen Sie Ihr Ausschreibungsmonitoring um die Verfahrensart und die erforderliche erste Aktion.