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Vergaberecht4 Min. Lesezeit

§ 55 SektVO: Drittlandswaren und die 50-Prozent-Regel

§ 55 SektVO erklärt: Wann Lieferangebote mit Drittlandswaren zurückgewiesen werden können, wie die 50-Prozent-Grenze wirkt und was die 3-Prozent-Regel bedeutet.
PT

procuris Team

Redaktion

§ 55 SektVO betrifft Lieferangebote mit Erzeugnissen aus bestimmten Drittländern. Die Vorschrift kann auch greifen, wenn der Bieter und sein Händler in Deutschland sitzen. Für die Prüfung müssen Sie wissen, woher die angebotenen Waren stammen und welchen Anteil sie am maßgeblichen Warenwert haben. § 55 SektVO.

Rechts- und Quellenstand: 5. September 2026.

Welche Waren erfasst die 50-Prozent-Regel?

Nach Absatz 1 kann der Auftraggeber eines Lieferauftrags Angebote zurückweisen, wenn der relevante Warenanteil mehr als 50 Prozent beträgt. Erfasst sind Waren aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, mit denen auch keine einschlägigen Vereinbarungen über gegenseitigen Marktzugang bestehen. Nicht jede Ware aus einem Nicht-EU-Land fällt deshalb unter diese Regel. Das Gesetz verweist für die bestehenden Vereinbarungen auf Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums im Bundesanzeiger. § 55 Absatz 1 SektVO.

Die europäische Grundlage präzisiert den Bezug auf den Gesamtwert der im Angebot enthaltenen Erzeugnisse und die Ursprungsbestimmung nach dem Unionszollkodex. Für ein gemischtes Angebot sollten Sie daher Warenpositionen und Dienstleistungen nachvollziehbar auseinanderhalten. Der Rechnungssteller oder Versandort ersetzt keine Ursprungsprüfung. Artikel 85 der Richtlinie 2014/25/EU.

Ein Rechenbeispiel für ein reines Lieferangebot

Hypothetisches Beispiel: Ein Lieferangebot enthält Waren im Wert von insgesamt 600.000 Euro. Davon entfallen 330.000 Euro auf Erzeugnisse aus Ländern, die für diese Beschaffung unter die Drittlandsregel fallen. Der maßgebliche Anteil beträgt 55 Prozent. Damit kommt eine Zurückweisung nach Absatz 1 in Betracht; sie erfolgt nicht automatisch.

Bei 300.000 Euro wären es genau 50 Prozent. Die Schwelle „mehr als 50 Prozent“ wäre damit nicht überschritten. Voraussetzung für beide Berechnungen ist, dass Ursprung, Wertansätze und die Einordnung der betroffenen Länder feststehen. Das Beispiel trifft keine Aussage zu einem bestimmten Herkunftsland.

Vertrieb und Einkauf sollten die Berechnung vor der Angebotsfreigabe gemeinsam prüfen. Wenn eine Position unklar bleibt, dokumentieren Sie den offenen Betrag. Rechnen Sie zusätzlich aus, wie sich die Einordnung dieser Position auf den Gesamtanteil auswirkt. So erkennen Sie, welche fehlende Auskunft die Bewertung tatsächlich verändern kann.

Was bedeutet die 3-Prozent-Regel?

Sind Angebote nach den Zuschlagskriterien gleichwertig, ist grundsätzlich das Angebot zu bevorzugen, das nicht nach Absatz 1 zurückgewiesen werden kann. Preise gelten dabei als gleichwertig, wenn sie um höchstens drei Prozent voneinander abweichen. Daraus folgt keine pauschale Preisgutschrift: Die Gleichwertigkeit nach den Zuschlagskriterien ist ebenfalls Voraussetzung. § 55 Absatz 2 SektVO.

Die Bevorzugung entfällt in dem dort beschriebenen technischen Ausnahmefall: Sie würde zu Ausrüstungen mit abweichenden technischen Merkmalen und dadurch zu Inkompatibilität, technischen Schwierigkeiten bei Betrieb oder Wartung oder unverhältnismäßigen Kosten führen.

Checkliste für Ihre Lieferkette

  • Erfassen Sie Warenposition, Wert, maßgeblichen Ursprung und vorhandenen Beleg in einer Übersicht.
  • Prüfen Sie für betroffene Ursprungsländer den einschlägigen Marktzugang für die konkrete Beschaffung.
  • Klären Sie offene Ursprungsangaben mit Hersteller oder Lieferant.
  • Dokumentieren Sie Berechnungsbasis und Wertanteile nachvollziehbar.
  • Prüfen Sie geforderte Herkunftserklärungen und Nachweise in den Vergabeunterlagen; stellen Sie bei Unklarheit rechtzeitig eine konkrete Bieterfrage.
  • Lassen Sie technische Alternativen auf Eignung, Verfügbarkeit und Auswirkungen auf die Kalkulation prüfen.

Software für die Ausstattung von Telekommunikationsnetzen gilt ausdrücklich als Ware im Sinne der Regelung. Berücksichtigen Sie diese Sonderregel bei entsprechenden Lieferangeboten in Ihrer Positionsübersicht. § 55 Absatz 3 SektVO.

Häufige Fragen zu § 55 SektVO

Was regelt § 55 SektVO?

§ 55 SektVO regelt den Umgang mit Lieferangeboten, die Erzeugnisse aus bestimmten Drittländern enthalten. Die Vorschrift ermöglicht unter ihren Voraussetzungen eine Zurückweisung und enthält eine Bevorzugungsregel für gleichwertige Angebote.

Führt ein Drittlandsanteil über 50 Prozent automatisch zum Ausschluss?

Nein. Absatz 1 erlaubt die Zurückweisung eines betroffenen Lieferangebots, ordnet sie aber nicht automatisch an. Es zählen nur Waren aus den vom Gesetz erfassten Ländern ohne einschlägigen gegenseitigen Marktzugang. Genau 50 Prozent überschreiten die Grenze nicht.

Reicht ein deutscher Lieferant als Herkunftsnachweis?

Nein. Der Sitz des Lieferanten belegt nicht den Ursprung der angebotenen Waren. Unternehmen sollten den maßgeblichen Warenursprung und die Wertanteile anhand belastbarer Unterlagen aus ihrer Lieferkette ermitteln.

Nutzen Sie die Herkunftsübersicht bei Ihrer nächsten Angebotsprüfung. Die Einordnung des Auftraggebers und die aktuellen Wertgrenzen finden Sie im SektVO-Leitfaden 2026; die Voraussetzungen der Verfahrenswahl erklärt der Beitrag zu § 13 SektVO.